Wird eine Änderung eines Finanzierungsleasingverhältnisses nicht als gesondertes Leasingverhältnis bilanziert, hat der Leasinggeber die Änderung wie folgt zu bilanzieren:
b) |
in allen anderen Fällen hat der Leasinggeber die Vorschriften des IFRS 9 anzuwenden. |
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