Die Bewertungs- und Angabepflichten dieses IFRS gelten nicht für:

 

(a)

anteilsbasierte Vergütungstransaktionen im Anwendungsbereich von IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen;

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.1.2019:][1] Leasingtransaktionen, die gemäß IFRS 16 Leasingverhältnisse bilanziert werden; und

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2019:] Leasingtransaktionen im Anwendungsbereich von IAS 17 Leasingverhältnisse; und

 

(c)

Bewertungen, die einige Ähnlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert aufweisen, jedoch kein beizulegender Zeitwert sind, beispielsweise der Nettoveräußerungswert in IAS 2 Vorräte oder der Nutzungswert in IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2017/1986. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres.

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