[Absatz anzuwenden ab 1.1.2018:] [1] Für jede der folgenden Kategorien gemäß IFRS 9 ist in der Bilanz oder im Anhang der Buchwert anzugeben:
[Absatz anzuwenden bis 30.12.2018:] Für jede der folgenden Kategorien gemäß IAS 39 ist in der Bilanz oder im Anhang der Buchwert anzugeben:
(b) |
[Buchstabe (b) gestrichen seit 1.1.2018] [4] [Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2018:] bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen; |
(c) |
[Buchstabe (c) gestrichen seit 1.1.2018] [5] [Buchstabe (c) anzuwenden bis 30.12.2018:] Kredite und Forderungen; |
(d) |
[Buchstabe (d) gestrichen seit 1.1.2018] [6] [Buchstabe (d) anzuwenden bis 30.12.2018:] zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte; |
(g)[9] |
finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. |
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