[Paragraf 39 anzuwenden ab 4.12.2009:][1]

Ein Unternehmen hat Folgendes vorzulegen:

 

a)

eine Fälligkeitsanalyse für nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten (einschließlich bereits zugesagter finanzieller Garantien), die die verbleibenden vertraglichen Restlaufzeiten darstellt,

 

b)

Eine Fälligkeitsanalyse für derivative finanzielle Verbindlichkeiten. Bei derivativen finanziellen Verbindlichkeiten, bei denen die vertraglichen Restlaufzeiten für das Verständnis des für die Cashflows festgelegten Zeitbands (siehe Paragraph B11b) wesentlich sind, muss diese Fälligkeitsanalyse die verbleibenden vertraglichen Restlaufzeiten darstellen,

 

c)

eine Beschreibung, wie das mit a) und b) verbundene Liquiditätsrisiko gesteuert wird.

[Paragraf 39 anzuwenden bis 3.12.2009:]

Folgende Angaben sind erforderlich:

 

(a)

eine Analyse der Fälligkeiten von finanziellen Verbindlichkeiten, die die verbleibenden vertraglichen Restlaufzeiten darstellt; sowie

 

(b)

eine Beschreibung, wie das mit (a) verbundene Liquiditätsrisiko gesteuert wird.

[1] Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1165/2009.

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