Es wird angenommen, dass der beizulegende Zeitwert für einen biologischen Vermögenswert verlässlich

[Anzuwenden ab 1.1.2013:][1] bemessen

[Anzuwenden bis 30.12.2013:] bestimmt

werden kann. Diese Annahme kann jedoch lediglich beim erstmaligen Ansatz eines biologischen Vermögenswerts widerlegt werden, für den

[Anzuwenden ab 1.1.2013:][2] keine Marktpreisnotierungen verfügbar sind und für den alternative Bemessungen

[Anzuwenden bis 30.12.2013:]marktbestimmte Preise oder Werte nicht vorhanden sind und für den alternative Schätzungen

des beizulegenden Zeitwertes als eindeutig nicht verlässlich gelten. In einem solchen Fall ist dieser biologische Vermögenswert mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich aller kumulierten Abschreibungen und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen zu bewerten. Sobald der beizulegende Zeitwert eines solchen biologischen Vermögenswerts verlässlich ermittelbar wird, hat ein Unternehmen ihn zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der

[Anzuwenden ab 27.1.2009:][3] Verkaufskosten ("costs to sell")

[Anzuwenden bis 26.1.2009:] geschätzten Verkaufskosten

zu bewerten. Der beizulegende Zeitwert gilt als verlässlich ermittelbar, sobald ein langfristiger biologischer Vermögenswert gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche die Kriterien für eine Einstufung als zur Veräußerung gehalten erfüllt (oder in eine als zur Veräußerung gehalten eingestufte Veräußerungsgruppe aufgenommen wird).

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.
[3] Geändert durch Verordnung (EG) 70/2009.

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