[Paragraf 91 anzuwenden ab 1.1.2014:][1]
Ein Unternehmen hat die in Paragraph 89 dargelegte Bilanzierung von Sicherungsgeschäften künftig einzustellen, wenn
(b) |
das Sicherungsgeschäft nicht mehr die in Paragraph 88 genannten Kriterien für eine Bilanzierung solcher Geschäfte erfüllt; oder |
(c) |
das Unternehmen die Designation zurückzieht. |
[Paragraf 91 anzuwenden bis 30.12.2014:]
Ein Unternehmen hat die in Paragraph 89 dargelegte Bilanzierung von Sicherungsgeschäften künftig einzustellen, wenn:
(a) |
das Sicherungsinstrument ausläuft oder veräußert, beendet oder ausgeübt wird (in diesem Sinne gilt ein Ersatz oder die Fortsetzung eines Sicherungsinstruments durch ein anderes nicht als Auslaufen oder Beendigung, sofern ein derartiger Ersatz oder eine derartige Fortsetzung Teil der dokumentierten Sicherungsstrategie des Unternehmens ist); |
(b) |
das Sicherungsgeschäft nicht mehr die in Paragraph 88 genannten Kriterien für eine Bilanzierung solcher Geschäfte erfüllt; oder |
(c) |
das Unternehmen die Designation zurückzieht. |
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