Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie für den aufgegebenen Geschäftsbereich gemäß den Anforderungen in Paragraph 68 in diesem Abschlussbestandteil oder im Anhang auszuweisen.
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