[Paragraf 67A anzuwenden ab 1.7.2012:][2] Stellt ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile gemäß Paragraph 10A von IAS 1 (in der 2011 geänderten Fassung) in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung dar, so hat es das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie gemäß den Anforderungen in Paragraph 66 und 67 in dieser gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen.

[Paragraf 67A anzuwenden bis 29.6.2013:] Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie gemäß den Anforderungen in Paragraph 66 und 67 in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen.

[1] Eingefügt durch Verordnung/EG 1274/2008. Anzuwenden ab 21.12.2008.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 475/2012 vom 5.6.2012. Anzuwenden spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnenden Geschäftsjahres.

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