13

Unternehmen jeder Art

Beziehungen zwischen einem Mutter- und seinen Tochterunternehmen sind anzugeben, unabhängig davon, ob Geschäftsvorfälle zwischen ihnen stattgefunden haben. Ein Unternehmen hat den Namen seines Mutterunternehmens und, falls abweichend, den Namen des obersten beherrschenden Unternehmens anzugeben. Veröffentlicht weder das Mutterunternehmen noch das oberste beherrschende Unternehmen einen Konzernabschluss, ist auch der Name des nächsthöheren Mutterunternehmens, das einen Konzernabschluss veröffentlicht, anzugeben.

14

Damit sich die Abschlussadressaten ein Urteil darüber bilden können, wie sich Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen auf ein Unternehmen auswirken, sollten solche Beziehungen stets angegeben werden, wenn ein Beherrschungsverhältnis vorliegt, und zwar unabhängig davon, ob es zwischen den nahestehenden Unternehmen und Personen Geschäftsvorfälle gegeben hat.

15

Die Pflicht zur Angabe solcher Beziehungen zwischen einem Mutter- und seinen Tochterunternehmen besteht zusätzlich zu den Angabepflichten in IAS 27

[Anzuwenden ab 1.1.2014:][1] und IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen.

[Anzuwenden bis 30.12.2014:], IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.

16

In Paragraph 13 wird auf das nächsthöhere Mutterunternehmen verwiesen. Dabei handelt es sich um das erste Mutterunternehmen über dem unmittelbaren Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluss veröffentlicht.

17

Ein Unternehmen hat die Vergütung der Mitglieder seines Managements in Schlüsselpositionen sowohl insgesamt als auch gesondert für jede der folgenden Kategorien anzugeben:

 

a)

kurzfristig fällige Leistungen

 

b)

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

c)

andere langfristig fällige Leistungen

 

d)

Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und

 

e)

anteilsbasierte Vergütungen

17A

Erhält ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen ("leistungserbringendes Unternehmen") Leistungen im Bereich des Managements in Schlüsselpositionen, sind die vom leistungserbringenden Unternehmen an seine Mitarbeiter oder Mitglieder des Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan gezahlten oder zahlbaren Vergütungen von den Anforderungen des Paragraphen 17 ausgenommen.

[1] Eingefügt durch Verordnung (EU) 2015/28. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnenden Geschäftsjahres.

18

Hat es bei einem Unternehmen in den Zeiträumen, auf die sich die Abschlüsse beziehen, Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen oder Personen gegeben, so hat es anzugeben, welcher Art seine Beziehung zu dem nahestehenden Unternehmen / der nahestehenden Person ist, und die Abschlussadressaten über diejenigen Geschäftsvorfälle und ausstehenden Salden (einschließlich Verpflichtungen) zu informieren, die diese benötigen, um die möglichen Auswirkungen dieser Beziehung auf den Abschluss nachzuvollziehen. Diese Angabepflichten bestehen zusätzlich zu den in Paragraph 17 genannten Pflichten. Diese Angaben müssen zumindest Folgendes umfassen:

 

a)

die Höhe der Geschäftsvorfälle

 

b)

die Höhe der ausstehenden Salden, einschließlich Verpflichtungen, und

i)

deren Bedingungen und Konditionen - u.a., ob eine Besicherung besteht - sowie die Art der Leistungserfüllung und

ii)

Einzelheiten gewährter oder erhaltener Garantien

 

c)

Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen im Zusammenhang mit ausstehenden Salden und

 

d)

den während der Periode erfassten Aufwand für uneinbringliche oder zweifelhafte Forderungen gegenüber nahestehenden Unternehmen und Personen

18A

Die Beträge, die das Unternehmen für die von einem leistungserbringenden Unternehmen entgegengenommenen Leistungen im Bereich des Managements in Schlüsselpositionen aufgewendet hat, sind anzugeben.

[1] Eingefügt durch Verordnung (EU) 2015/28. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnenden Geschäftsjahres.

19

Die in Paragraph 18 vorgeschriebenen Angaben sind für jede der folgenden Kategorien gesondert vorzulegen:

 

a)

das Mutterunternehmen[1]

 

b)

[Buchstabe b) anzuwenden ab 1.1.2014:][2] Unternehmen, unter deren gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichem Einfluss das Unternehmen steht;

[Buchstabe b) anzuwenden bis 30.12.2014:] Unternehmen, die an der gemeinschaftlichen Führung des Unternehmens beteiligt sind, oder maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen haben

 

c)

Tochterunternehmen[3]

 

d)

assoziierte Unternehmen

 

e)

Gemeinschaftsunternehmen, bei denen das Unternehmen ein Partnerunternehmen ist

 

f)

Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen des Unternehmens oder dessen Mutterunternehmens und

 

g)

sonstige nahestehende Unternehmen und Personen

[1] ";" eingefügt durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.
[3] ";" eingefügt durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.

20

Die in Paragraph 19 vorgeschriebene Aufschlüsselung der an nahestehende Unternehmen und Personen zu zahlenden oder von diesen zu f...

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