Leistungen an Arbeitnehmer beinhalten

 

(a)

kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer gemäß nachstehender Aufzählung, sofern davon ausgegangen wird, dass diese innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Berichtsperiode, in der die Arbeitnehmer die betreffenden Arbeitsleistungen erbringen, vollständig abgegolten werden:

(i)

Löhne, Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge;

(ii)

Urlaubs- und Krankengeld;

(iii)

Gewinn- und Erfolgsbeteiligungen; und

(iv)

geldwerte Leistungen (wie medizinische Versorgung, Unterbringung und Dienstwagen sowie kostenlose oder vergünstigte Waren oder Dienstleistungen) für aktive Arbeitnehmer;

 

(b)

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie

(i)

Rentenleistungen (beispielweise Renten und Pauschalzahlungen bei Renteneintritt); und

(ii)

Sonstige Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie Lebensversicherungen und medizinische Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

 

(c)

andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer, wie

(i)

langfristige vergütete Dienstfreistellungen wie Sonderurlaub nach langjähriger Dienstzeit oder Urlaub zur persönlichen Weiterbildung;

(ii)

Jubiläumsgelder oder andere Leistungen für langjährige Dienstzeiten; und

(iii)

Versorgungsleistungen im Falle der Erwerbsunfähigkeit und

 

(d)

Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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