Folgende Angaben müssen in den Abschlüssen ebenso enthalten sein:
(a) |
das Vorhandensein und die Beträge von Beschränkungen von Verfügungsrechten sowie als Sicherheiten für Schulden verpfändete Sachanlagen; |
(c) |
[Buchstabe (c) anzuwenden ab 1.1.2022:][2] der Betrag vertraglicher Verpflichtungen zum Erwerb von Sachanlagen. |
[Buchstabe (c) anzuwenden bis 30.12.2021:] der Betrag für vertragliche Verpflichtungen für den Erwerb von Sachanlagen; und
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