Folgende Angaben müssen in den Abschlüssen ebenso enthalten sein:

 

(a)

das Vorhandensein und die Beträge von Beschränkungen von Verfügungsrechten sowie als Sicherheiten für Schulden verpfändete Sachanlagen;

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.1.2022:][1] der Betrag an Ausgaben, der im Buchwert einer Sachanlage während deren Erstellung erfasst wird; und

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2021:] der Betrag an Ausgaben, der im Buchwert einer Sachanlage während ihrer Erstellung erfasst wird;

 

(c)

[Buchstabe (c) anzuwenden ab 1.1.2022:][2] der Betrag vertraglicher Verpflichtungen zum Erwerb von Sachanlagen.

[Buchstabe (c) anzuwenden bis 30.12.2021:] der Betrag für vertragliche Verpflichtungen für den Erwerb von Sachanlagen; und

 

(d)

[Buchstabe (d) verschoben nach Paragraph 74A(a) ab 1.1.2022:][3]

[Buchstabe (d) anzuwenden bis 30.12.2021:] der im Gewinn oder Verlust erfasste Entschädigungsbetrag von Dritten für Sachanlagen, die wertgemindert, untergegangen oder außer Betrieb genommen wurden, wenn er nicht separat in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt wird.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2021/1080. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2021/1080. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnenden Geschäftsjahres.
[3] Die in Paragraph 74(d) befindlichen Vorschriften wurden nicht geändert, sondern nach Paragraph 74A(a) verschoben durch Verordnung (EU) 2021/1080. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnenden Geschäftsjahres.

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