Für jede Gruppe von Sachanlagen sind im Abschluss folgende Angaben erforderlich:

 

(a)

die Bewertungsgrundlagen für die Bestimmung des Bruttobuchwerts der Anschaffungs- oder Herstellungskosten;

 

(b)

die verwendeten Abschreibungsmethoden;

 

(c)

die zugrunde gelegten Nutzungsdauern oder Abschreibungssätze;

 

(d)

der Bruttobuchwert und die kumulierten Abschreibungen (zusammengefasst mit den kumulierten Wertminderungsaufwendungen) zu Beginn und zum Ende der Periode; und

 

(e)

eine Überleitung des Buchwerts zu Beginn und zum Ende der Periode unter gesonderter Angabe der

(i) Zugänge;
(ii) Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden oder zu einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe gehören, und andere Abgänge;
(iii) Erwerbe durch Unternehmenszusammenschlüsse;
(iv)

Erhöhungen oder Verminderungen aufgrund von Neubewertungen gemäß den Paragraphen 31, 39, und 40 und von

[anzuwenden ab 21.12.2008:][1] im sonstigen Ergebnis erfassten oder aufgehobenen

[anzuwenden bis 20.12.2008:] direkt im Eigenkapital erfassten oder aufgehobenen

Wertminderungsaufwendungen gemäß IAS 36;

(v) bei Gewinnen bzw. Verlusten gemäß IAS 36 erfasste Wertminderungsaufwendungen;
(vi) bei Gewinnen bzw. Verlusten gemäß IAS 36 aufgehobene Wertminderungsaufwendungen;
(vii) Abschreibungen;
(viii) Nettoumrechnungsdifferenzen aufgrund der Umrechnung von Abschlüssen von der funktionalen Währung in eine andere Darstellungswährung, einschließlich der Umrechnung einer ausländischen Betriebsstätte in die Darstellungswährung des berichtenden Unternehmens; und
(ix) andere Änderungen.
[1] Geändert durch Verordnung/EG 1274/2008 .

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