Für die Zwecke dieses Standards umfassen Ertragsteuern alle in- und ausländischen Steuern auf Grundlage des zu versteuernden Ergebnisses. Zu den Ertragsteuern gehören auch Steuern wie Quellensteuern, welche von einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem

[Anzuwenden ab 1.1.2014:][1] Gemeinsame Vereinbarung(en)

[Anzuwenden bis 30.12.2014:] Gemeinschaftsunternehmen

aufgrund von Ausschüttungen an das berichtende Unternehmen geschuldet werden.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.

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