[Paragraf 12 gestrichen ab 1.7.2012:][1](gestrichen)
[Paragraf 12 anzuwenden bis 29.6.2013:] Gemäß Paragraph 81 darf ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile im Rahmen einer einzigen Gesamtergebnisrechnung oder in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung darstellen. Wird eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, so ist diese Bestandteil des vollständigen Abschlusses und muss der Gesamtergebnisrechnung unmittelbar vorangestellt werden.
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