Rz. 59

Der Geschäftsanteil beschreibt die Gesamtheit von Rechten und Pflichten eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft. Bestimmt wird der Anteil eines Gesellschafters an der Gesellschaft nach dem Verhältnis seines Nennbetrages zum Stammkapital. Der Nennbetrag wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt, wobei die Höhe für die einzelnen Geschäftsanteile auch verschieden bestimmt werden kann. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile entspricht dem insgesamt von allen Gesellschaftern zu leistenden Stammkapital, § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG (Konvergenzgebot). Die Geschäftsanteile vermitteln die Mitgliedschaft in der GmbH. Entscheidend für die Mitgliedschaft ist dabei der gezeichnete Betrag, nicht der geleistete, § 14 GmbHG. Das MoMiG hat das Verhältnis zwischen Einlagepflicht und Geschäftsanteil umgedreht: Bestimmte sich der Geschäftsanteil früher nach der übernommenen Einlage am Stammkapital, bestimmt sich heute die Einlagepflicht nach dem Nennbetrag des Geschäftsanteils.[1]

[1] Fastrich, in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 14 Rn. 1.

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