2.4.1 Begriff – MoMiG

 

Rz. 59

Der Geschäftsanteil beschreibt die Gesamtheit von Rechten und Pflichten eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft. Bestimmt wird der Anteil eines Gesellschafters an der Gesellschaft nach dem Verhältnis seines Nennbetrages zum Stammkapital. Der Nennbetrag wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt, wobei die Höhe für die einzelnen Geschäftsanteile auch verschieden bestimmt werden kann. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile entspricht dem insgesamt von allen Gesellschaftern zu leistenden Stammkapital, § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG (Konvergenzgebot). Die Geschäftsanteile vermitteln die Mitgliedschaft in der GmbH. Entscheidend für die Mitgliedschaft ist dabei der gezeichnete Betrag, nicht der geleistete, § 14 GmbHG. Das MoMiG hat das Verhältnis zwischen Einlagepflicht und Geschäftsanteil umgedreht: Bestimmte sich der Geschäftsanteil früher nach der übernommenen Einlage am Stammkapital, bestimmt sich heute die Einlagepflicht nach dem Nennbetrag des Geschäftsanteils.[1]

[1] Fastrich, in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 14 Rn. 1.

2.4.2 Stückelung/Teilung/Zusammenlegung

 

Rz. 60

Durch das MoMiG wurde das Recht der Geschäftsanteile wesentlich liberalisiert. Nach heutiger Gesetzeslage müssen die gezeichneten Nennbeträge (nur noch) auf den vollen Euro lauten[1] und es ist jedem Gesellschafter möglich, auch mehrere Geschäftsanteile zu halten.[2] In welchem Verhältnis die Anteile gestückelt werden ist unerheblich. Für den Umfang der Mitgliedschaft ist in erster Linie das Nennbetrags-/Stammkapitalverhältnis entscheidend. Der Grundsatz der Satzungsautonomie gestattet es aber, dass bestimmte Geschäftsanteile mit Sonderrechten und Sonderpflichten ausgestattet werden. So kann für bestimmte Geschäftsanteile ein Vorrecht auf die Geschäftsführung oder ein Gewinnvorzug gegen Stimmrechtseinbußen vorgesehen werden.

 

Rz. 61

Durch Gesellschafterbeschluss kann ein Gesellschaftsanteil in mehrere neue Anteile geteilt werden. Hierbei kann der Nennbetrag der neuen Anteile beliebig festgesetzt werden, solange die Summe der Nennbeträge demjenigen des ursprünglichen Anteils entspricht. Sofern mit dem ursprünglichen Geschäftsanteil Rechte und Pflichten verbunden sind, gehen diese verhältnismäßig auf die neuen Anteile über, falls sie ebenfalls teilbar sind. Andernfalls gehen sie vollständig auf die neuen Anteile über (beispielsweise Informations- und Teilnahmerechte).

 

Rz. 62

Ebenso können Gesellschaftsanteile durch Gesellschafterbeschluss zu größeren Anteilen zusammengelegt werden. Hierfür müssen aber die Einlagen bereits vollständig erbracht sein und die Anteile dürfen nicht mit einer Nachschusspflicht oder Rechten Dritter belastet sein.[3]

[1] Nach altem Recht war die Stückelung auf 50 EUR Pflicht.
[2] Nach altem Recht war dies nur in Ausnahmesituationen möglich; vgl. Fastrich, in Baumbach/­Hueck, GmbHG, § 5 Rn. 7.
[3] Nach der Regierungsbegründung zum MoMiG ist die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zur Zusammenlegung nicht erforderlich (BT-Drucks. 16/6140 S. 45). Dies ist jedoch nicht unbestritten, vgl. Fastrich, in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 15 Rn. 19 m. w. N.

2.4.3 Gesellschafterliste

 

Rz. 63

Bei der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister muss nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG eine Gesellschafterliste mit eingereicht werden. Für den Inhalt der Gesellschafterliste gilt § 40 Abs. 1 GmbHG. Demnach müssen in ihr Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter enthalten sein. Falls es sich bei dem Gesellschafter selbst um eine eingetragene Gesellschaft handelt, müssen Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer eingetragen werden. Bei nicht eingetragenen Gesellschaften müssen deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort angegeben werden. Ebenfalls müssen die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von dem jeweiligen Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte prozentuale Beteiligung am Stammkapital angegeben werden. Hält ein Gesellschafter mehr als nur einen Geschäftsanteil, muss die Liste zudem gesondert den Gesamtumfang seiner Beteiligung am Stammkapital in Prozent enthalten.

 

Rz. 64

Zweck der Gesellschafterliste ist die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse im Rechtsverkehr und das Vorbeugen vor Missbräuchen. Der Gesellschafterbestand (Person des Gesellschafters und Umfang der Beteiligung) muss in der Liste korrekt und zeitnah wiedergegeben werden.

 

Fortlaufende Aktualisierung

Um diesen Zwecken laufend gerecht zu werden, muss die Liste nach § 40 Abs. 1 GmbHG bei jeglicher Veränderung im Gesellschafterbestand aktualisiert und beim Handelsregister eingereicht werden.

2.4.4 Übertragung und Belastung

2.4.4.1 Rechtsgeschäftliche Übertragung

 

Rz. 65

Geschäftsanteile sind veräußerlich, § 15 Abs. 1 GmbHG, und werden als sonstiges Recht nach §§ 413, 380 BGB durch Abtretung übertragen. Zu beachten ist dabei die besondere Formvorschrift nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG – notwendig ist die notarielle Beurkundung sowohl des schuldrechtlichen Kausal- als auch des dinglichen Verfügungsgeschäfts. Eine formell ordnungsgemäß durchgeführte...

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