2.4.4.1 Rechtsgeschäftliche Übertragung

 

Rz. 65

Geschäftsanteile sind veräußerlich, § 15 Abs. 1 GmbHG, und werden als sonstiges Recht nach §§ 413, 380 BGB durch Abtretung übertragen. Zu beachten ist dabei die besondere Formvorschrift nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG – notwendig ist die notarielle Beurkundung sowohl des schuldrechtlichen Kausal- als auch des dinglichen Verfügungsgeschäfts. Eine formell ordnungsgemäß durchgeführte Verfügung heilt jedoch den Mangel der Beurkundung des Verpflichtungsgeschäfts, § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG. Die Beurkundung ist im Grundsatz auch vor einem ausländischen Notar möglich, wenn der Beurkundungsvorgang nach dem ausländischen Recht den Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht.[1]

 

Rz. 66

Die Satzung der GmbH kann die rechtsgeschäftliche Übertragung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen. Beispielsweise können Vinkulierungsklauseln festgeschrieben werden, nach denen die Übertragung der Zustimmung der GmbH (Gesellschafterbeschluss) oder aller Gesellschafter bedarf.[2] Auch der gänzliche Ausschluss der Übertragbarkeit ist denkbar, jedoch wird in solchen Fällen den betroffenen Gesellschaftern ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zugebilligt.

 

Gutgläubiger Erwerb

Gem. § 16 Abs. 3 GmbHG ist auch der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen möglich. Hierfür müssen im Zeitpunkt des Erwerbs der Veräußerer unrichtigerweise als Inhaber des Anteils in der Gesellschafterliste eingetragen und der Erwerber gutgläubig hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft sein. Die Gesellschafterliste fungiert dabei als Rechtscheinsträger. Zusätzliche Voraussetzung des gutgläubigen Erwerbs ist, dass entweder die Gesellschafterliste bereits seit drei Jahren unrichtig ist, oder dass die Eintragung dem wahren Berechtigten zuzurechnen, also vorwerfbar, ist. Überdies darf der Gesellschafterliste gegen die Eintragung kein Widerspruch zugeordnet sein.

 

Rz. 67

Mit der Abtretung des Geschäftsanteils gehen grundsätzlich alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten auf den Erwerber über. Dieser tritt in die Rechtsposition des Veräußerers so ein, wie sie im Gesellschaftsvertrag geschaffen wurde. Höchstpersönliche Rechte gehen jedoch nicht auf den Erwerber über.

[1] Die Zulässigkeit der Auslandsbeurkundung ist im Einzelnen heftig umstritten. Daher empfiehlt sich bei geplanter Auslandsbeurkundung eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Registerrichter oder Rechtspfleger; s. hierzu auch Rn. 133 ff.
[2] Zur Abgrenzung: Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 15 Rn. 77 ff.

2.4.4.2 Vererbung

 

Rz. 68

Geschäftsanteile sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich. Sie fallen mit dem Tode des Gesellschafters in den Nachlass und gehen per Universalsukzession gem. § 1922 BGB auf die Erben über. Diese Rechtsfolge ist nicht disponibel und kann nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Aufgrund der daraus resultierenden Abhängigkeit der gesellschaftsrechtlichen Unternehmensnachfolge von individuellen Verfügungen von Todes wegen kann es sinnvoll sein, im Gesellschaftsvertrag – unter Wahrung der Voraussetzungen von § 34 GmbHG – Einziehungsmöglichkeiten der Geschäftsanteile für den Erbfall vorzusehen. Damit kann ausgeschlossen werden, dass Dritte gegen den Willen der Gesellschafter in die GmbH eintreten. Das Einziehungsrecht kann an das Fehlen bestimmter Voraussetzungen geknüpft werden, wie etwa die Verwandtschaftsbeziehung[1] oder die Mitarbeit im Unternehmen.[2] Wird das Einziehungsrecht nicht alsbald ausgeübt, kann es verwirkt sein.[3]

 

Rz. 69

Daneben stehen verschiedene andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten offen. Beispielsweise kann bereits zu Lebzeiten eine Verfügung auf den Todesfall nach § 2301 BGB vorgenommen werden oder ein Erbvertrag über den betreffenden Gesellschaftsanteil abgeschlossen werden.

2.4.4.3 Belastung

 

Rz. 70

Gesellschafter können einem Dritten durch Rechtsgeschäft Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Geschäftsanteil einräumen. Der Gesellschafter behält dabei zwar seine Gesellschafterstellung und seine damit verbundenen Verwaltungsrechte, der Dritte erhält jedoch Einflussmöglichkeiten.

 

Rz. 71

Geschäftsanteile können nach §§ 1273ff. BGB verpfändet werden. Die Pfandrechtsbestellung muss nach § 1274 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 15 Abs. 3 GmbHG in der Form der notariellen Beurkundung erfolgen. Das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft muss jedoch nicht notariell beurkundet werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Verpfändung gem. § 1274 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, soweit der Anteil nicht übertragen werden kann.[1] Dingliche Belastungen werden nicht in die Gesellschafterliste eingetragen. Zum Schutz der Gesellschaft ist daher eine Anzeige der Verpfändung erforderlich.[2] Das Pfandrecht erfasst auch die Surrogate des Anteils, wie den Abfindungsanspruch oder den Anteil am Liquidationserlös, erstreckt sich aber nach der ganz herrschenden Meinung nicht automatisch auf den Gewinnanspruch.[3] Gewährt wird n...

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