Rz. 5

Die Fähigkeit einer GmbH bzw. einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Komplementärin einer GmbH & Co. KG zu sein, wird heute nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt. Rechtsprechung und Gesetzgebung haben aus ihr eine Institution gemacht, die fester Bestandteil des deutschen Gesellschaftsrechts ist.

Die GmbH & Co. KG wurde erstmals von der Rechtsprechung durch eine Entscheidung des BayObLG vom 16.2.1912[1] anerkannt. Später hat auch das Reichsgericht (RG) in seinem grundlegenden Beschluss vom 4.7.1922[2] die zivilrechtliche Zulässigkeit bejaht. Der BGH folgte im Ergebnis dieser Rechtsprechung.[3] Die Anerkennung durch den Gesetzgeber erfolgte später durch einzelne Regelungen.[4]

 

Rz. 6

In der mittelständischen Wirtschaftspraxis ist die GmbH & Co. KG ein beliebter Gesellschaftstypus. Der Grund dafür liegt in den zum Teil erheblichen Vorteilen der GmbH & Co. KG gegenüber der herkömmlichen KG und den Kapitalgesellschaften. So sind z. B. die meisten gesetzlichen Regelungen dispositiv und können im Gesellschaftsvertrag individuell angepasst werden, ohne dass hierfür eine notarielle Beurkundung oder Eintragung im Handelsregister erforderlich ist. Ferner besteht die Möglichkeit, Kommanditbeteiligungen formlos zu übertragen.

[1] SeuffA 67 (1912), Nr. 263.
[2] RG, Beschluss v. 4.7.1922, RGZ 105 S. 101 ff.
[3] Vgl. z. B. BGH, Urteil v. 8.12.1953, I ZR 199/52, BGHZ 11 S. 214; BGH, Beschluss v. 14.7.1966, II ZB 4/66, BGHZ 46 S. 7 (13).
[4] Zum Beispiel §§ 130a f. HGB i. V. m. § 177a HGB (29.7.1976); §§ 19 Abs. 2, 125a, 172 Abs. 6, 172a HGB (4.7.1980); § 4 MitbestG (4.5.1976).

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