Leitsatz (amtlich)

1. Hat das Amtsgericht den Antrag einer Personalhandelsgesellschaft, ihre neue Firma im Handelsregister einzutragen, aus den von der Industriekammer und Handelskammer geäußerten Bedenken abgelehnt, hat es aber später auf Grund einer ihm vom Landgericht erteilten Anweisung, ohne die Entscheidung auf die weitere Beschwerde der Industriekammer und Handelskammer abzuwarten, die Firma eingetragen, so kann die Industriekammer und Handelskammer mit der weiteren Beschwerde die Löschung der Firma erstreben.

2. Die Firma einer Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, muß sich auch von der Firma der GmbH deutlich unterscheiden, wenn beide ihren Sitz an demselben Ort oder in derselben Gemeinde haben. Der Zusatz „u Co KG” reicht dazu nicht aus (Anschluß, OLG Frankfurt, 1962-11-07, 6 W 387/62, BB 1963, 108; Anschluß, OLG Karlsruhe, 1965-01-28, 3 Z 90/64, BB 1965, 806).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI646124

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