(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.

 

(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.

 

(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:

 

1.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

 

2.

für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

 

3.

für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,

 

4.

für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,

 

5.

für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,

 

6.

für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

 

7.

für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,

 

8.

für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und

 

9.

für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.

 

(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

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