Ein überwiegendes Interesse des Arbeitnehmers an der Nutzung des Heimbüros ist dann zu bejahen, wenn

  • der Arbeitnehmer im Betrieb über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und
  • die Nutzung des Heimbüros vom Arbeitgeber lediglich gestattet bzw. geduldet wird.

Dabei ist zu beachten, dass einem Arbeitnehmer ein Vorteil nicht schon dann aus überwiegendem betrieblichem Eigeninteresse des Arbeitgebers gewährt wird, wenn hierfür betriebliche Gründe sprechen, beim Arbeitgeber also Betriebsausgaben vorliegen. Denn bei Lohnzahlungen handelt es sich stets um Betriebsausgaben.

So liegt beispielsweise die Nutzung des Heimbüros durch Handelsvertreter Wolfgang Müller auch in dessen erheblichem Interesse, da er die Vor- und Nachbereitung seiner Außendiensttätigkeit bequem im Heimbüro erledigen konnte und für diesen Teil seiner Arbeit an feste Bürozeiten nicht gebunden war.[1]

Die Gewährung des Zuschusses führte auch zu einem dauerhaften finanziellen Vorteil, weil sich der Arbeitgeber an den laufenden Kosten des Heimbüros beteiligte. Der Bürokostenzuschuss wurde Wolfgang Müller auch nicht aufgedrängt, er wurde vielmehr im Rahmen des Dienstvertrags als Teil der Arbeitgeberleistung vereinbart und akzeptiert. Es handelte sich also um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 
Achtung

Home-Office aufgrund von Corona

Seit Beginn der Corona-Pandemie sind eine Vielzahl von Arbeitnehmern vom betrieblichen Arbeitsplatz ins Home-Office gewechselt. Dieser Wechsel wirft steuerrechtlich die Frage auf, ob sich der corona-bedingte Wechsel ins häusliche Arbeitszimmer mit einem Wegfall des betrieblichen Arbeitsplatzes begründet und dem Arbeitnehmer mithin kein anderer Arbeitsplatz mehr zur Verfügung stand.

Diese Frage ist auch aktuell noch umstritten und nicht durch die Rechtsprechung geklärt. Da der Wechsel ins Home-Office zwingend nicht nur eine durch den Arbeitgeber angebotene Option sein darf, empfiehlt es sich daher regelmäßig für die Beurteilung zu prüfen:

- Hat der Arbeitgeber die Home-Office-Nutzung angeordnet?

- Wenn nein, erfolgte die Home-Office-Nutzung aufgrund einer zu beachtenden Eingliederung in eine Risikogruppe?

Wichtig ist, allein das Home-Office-Angebot des Arbeitgebers führt nicht zum Wegfall des anderen Arbeitsplatzes.

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