Zweckgebundenes Rückhaltebecken

Der Pächter einer Ackerfläche kann nicht mit dem Vorwurf gehört werden, ein Wasserverband hafte für die Überflutung seiner Ackerfläche in Folge Starkregens, wenn der vom Wasserverband unterhaltene und für die Abwehr von Hochwasser eingerichtete Retentionsraum (Wasserrückhaltebecken) nicht zum Schutz der Ackerflächen vorgesehen ist.[1]

Beseitigung von Abflusshindernissen

Die Pflicht zur Unterhaltung eines Wasserlaufs umfasst auch die Beseitigung von Abflusshindernissen.

 
Praxis-Beispiel

Unterlassene Gefahrenbeseitigung

Im konkreten Fall hatte das Straßenbauamt die Zufahrt zu einem Bauernhof durch den Bau einer betonierten Bachüberführung gesichert und dabei vor dem Durchlauf gitterförmig angelegte Stahlstäbe eingebaut, um Schwemmgut aus dem Durchlass fernzuhalten. Weil sich das Gitter mit Schwemmgut zusetzte, kam es in der Folgezeit wiederholt zu Überflutungen, auf die der Landwirt die unterhaltungspflichtige Gemeinde auch aufmerksam machte. Später kam es dann nach wolkenbruchartigen Niederschlägen zu größeren Überschwemmungsschäden auf dem Bauernhof. Das OLG Hamm[2] verurteilte die Gemeinde wegen Verletzung ihrer Unterhaltungspflicht zum Schadensersatz, da sie fahrlässig geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrenlage unterlassen habe.

[2] OLG Hamm, Urteil v. 4.6.1985, 10 U 26/85, VersR 1987 S. 186, 187; ähnlich auch OLG Hamm, Urteil v. 23.7.2010, 11 U 145/08, BeckRS 2010, 18533; zur Gefahr der Bildung eines Eis- oder Schneepfropfens an einer Bachengstelle vgl. OLG München, Urteil v. 29.3.2012, 1 U 4219/10, BeckRS 2012, 08016.

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