Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 21.09.2010; Aktenzeichen 3 O 5238/06)

LG München II (Entscheidung vom 12.08.2010; Aktenzeichen 3 O 5238/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12.08.2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.09.2010, Az. 3 O 5238/06, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil und das in Ziffer I genannte landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche wegen eines Überschwemmungsschadens geltend.

Die Klägerin ist Miteigentümerin des Anwesens P.weg 19 (Fl.Nr. ...86/4) in W. Neben dem klägerischen Grundstück verläuft der Zeiselbach, ein ausgebauter Wildbach.

Etwas oberhalb des Grundstücks der Klägerin führen eine Brücke bzw. ein Fahrweg über den Zeiselbach. Ergänzend wird für die Örtlichkeiten Bezug genommen auf die Anlage K 10 sowie die vorgelegte Luftbildaufnahme vom Anwesen.

Am 16.02.2006 gegen 14 Uhr trat der Zeiselbach oberhalb des klägerischen Grundstücks über das Ufer. In den Wochen zuvor hatte es außergewöhnlich stark geschneit und es war kalt gewesen, so dass der Zeiselbach eine dicke Eis- und Schneedecke aufwies. Der genaue Zustand des Baches ist zwischen den Parteien streitig. Am Morgen des 16.02.2006 stiegen die Temperaturen an und es regnete stark. Dies führte dazu, dass das Eis im Bach schmolz. Es kam zu Eisbruch sowie Schnee- und Eisstau, der den Wasserlauf behinderte und ein Übertreten des Zeiselbaches zur Folge hatte. Bachwasser floss über das Grundstück der Klägerin in den Keller bzw. das Souterrain des Hauses. Die Klägerin benachrichtigte unverzüglich die Beklagte zu 1) von der Überschwemmung, nachdem sie durch einen Hinweis ihrer Mieterin darauf aufmerksam geworden war, dass Wasser in das Haus läuft.

Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen 16 Uhr und 16.30 Uhr wurde der Zeiselbach von der Beklagten zu 1) oberhalb der Brücke durch einen Bagger von Schnee und Eis befreit. Anschließend floss das Wasser des Baches wieder in seinem Bachbett.

Die Klägerin hat den Beklagten erstinstanzlich vorgeworfen, pflichtwidrig die Überschwemmungsgefahr ihres Grundstücks gefördert und bei sich abzeichnender bzw. eingetretener Überschwemmung nicht die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des klägerischen Anwesens getroffen zu haben. Der Bach sei oberhalb der Brücke auf einer Länge von 8 Metern verengt und zu schmal verbaut. Hierfür müssten beide Beklagten gemäß Art. 43 Abs. 2 BayWG haften. Zudem sei der Bach von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) mit Räumschnee zugeschüttet worden, wodurch die Überschwemmungsgefahr verursacht oder zumindest erhöht worden sei. Angesichts der starken Schneelage und der tagelangen Regenfällen hätten außerdem bereits vor dem Übertritt des Baches Kontrollen durchgeführt, die drohende Überflutung erkannt und Vorsorge - etwa durch Beseitigung des Eises im Zeiselbach - getroffen werden müssen. Etwaige durchgeführte Kontrollen seien unzureichend gewesen, jedenfalls habe der zuständige Mitarbeiter der Beklagten zu 1), der Zeuge K., nicht die gebotenen Schlüsse aus dem Zustand des Baches und der Wetterlage gezogen.

Nach der sofortigen Alarmierung seitens der Klägerin sei trotz wiederholter Anrufe bei Feuerwehr, Gemeinde und Polizei stundenlang nichts geschehen, um der Klägerin zu helfen. Sie, ihre Mieterin sowie Familienangehörige hätten zwischenzeitlich pausenlos das einlaufende Wasser abgeschöpft und entsorgt. Erst nach 2 ½ bis 3 Stunden seien zwei Leute der Feuerwehr gekommen, die sich das Ganze angeschaut, aber nichts unternommen hätten. Es wäre ein Leichtes gewesen, das Bachbett mittels geringem Zeit- und Arbeitsaufwand alsbald nach dem ersten Anruf der Klägerin zu räumen. Entweder hätte mehr Personal vorgehalten werden müssen oder die Beklagte zu 1) habe die vorhandenen personellen Mittel nicht richtig genutzt.

Zumindest hätte man der Klägerin mit Sandsäcken helfen müssen, das vor der Brücke überlaufende Wasser wieder in den Bach zu lenken. Bis zum Freiräumen des Baches gegen 16.30 Uhr sei der Keller des Anwesens unverändert durch Bachwasser vollgelaufen. Wären die Beklagten ihren Pflichten nachgekommen, wäre der Schaden am Anwesen der Klägerin gar nicht eingetreten oder wesentlich geringer ausgefallen. Die Klägerin verlangt - teils aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (Bl. 31 d.A.) - von den Beklagten Ersatz der Mietausfälle in Höhe von knapp 100.000 €, Aufwandserstattung für Trocknung, Aus- und Einräumen, Behandlung von Schimmelbefall und Erneuerung des Fußbodens im Souterrain von ca. 3.000 €, sowie Vorschüsse für Sanierungsarbeiten an Mauerwerk, Terrasse und Balkon von etwa 30.000 €.

Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

die Beklagten zur ge...

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