Die Hinzuziehung eines anderen muss dann notwendiger Weise[1] erfolgen, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derartig beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich erfolgen kann. Es sind damit primär die Fälle angesprochen, in denen die Entscheidung zwangsläufig und unmittelbar Rechte dritter Personen gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Löschen bringt. Immer dann, wenn eine Verwaltungsentscheidung einerseits einen Beteiligten begünstigt oder benachteiligt, andererseits – spiegelbildlich – den Dritten benachteiligt oder begünstigt, ist die Hinzuziehung notwendig. Nur dann, wenn die zwar einheitlich Betroffenen nach § 352 AO nicht befugt sind, Einspruch einzulegen, bedarf es keiner Hinzuziehung.[2] Sie darf im Übrigen auch dann unterbleiben, wenn die dritte Person unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen ist.[3]

Wichtigste Fälle der notwendigen Hinzuziehung sind die Fallgruppen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlage (etwa bei Streit über das Bestehen einer Mitunternehmerschaft).

 
Praxis-Beispiel

Streit über Mitunternehmerschaft

X und Y werden in dem Feststellungsbescheid der Z-OHG nicht als Mitunternehmer berücksichtigt. Sowohl X als auch Y legen Einspruch ein, den X schließlich zurücknimmt. Hier muss X zum Einspruchsverfahren notwendig hinzugezogen werden, da er einspruchsbefugt ist.[4]

Nach der Vollbeendigung einer Personengesellschaft hat die Hinzuziehung eines früheren Gesellschafters zu unterbleiben, wenn der nicht das Verfahren betreibende Gesellschafter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerrechtlich betroffen ist. Dies ist der Fall, wenn ausschließlich umstritten ist, ob dem klagenden Gesellschafter eine Sondervergütung gewinnerhöhend zuzurechnen ist.[5]

In den häufig vorkommenden Fällen der Einlegung des Einspruchs durch einen mit seinem Ehepartner zusammen Veranlagten ist hingegen keine Hinzuziehung notwendig.[6] Wird einer Kindesmutter das Kindergeld trotz Vorliegens der gemeinsamen Wohnung entzogen, ist in dem dagegen gerichteten Klageverfahren eine Beiladung des Kindesvaters nicht notwendig.[7]

Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung des Kinderfreibetrags gegeben sind, handelt es sich um einen typischen Fall der widerstreitenden Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4, Abs. 5 AO, so dass von daher kein Bedürfnis für eine Anwendung des § 60 Abs. 3 FGO besteht. Durch eine Hinzuziehung bzw. durch eine Beiladung des anderen Elternteils nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO, letztere auf Antrag der Finanzbehörde, kann die Finanzbehörde eine einheitliche Entscheidung sicherstellen.[8]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge