Die Hinzuziehung kommt erst in Betracht, wenn das Einspruchsverfahren anhängig ist. Die Möglichkeit der Hinzuziehung endet mit dem Abschluss des Verfahrens, also bei Eintritt der formellen Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsakts. Der Hinzugezogene muss beteiligtenfähig sein.[1] In bestimmten Fällen ist die Hinzuziehung ausgeschlossen.[2]

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