Leitsatz

Eine Teilwertabschreibung auf einer Forderung an eine nahe stehende ausländische Kapitalgesellschaft ist bei der Einkommensermittlung wieder hinzuzurechnen (§ 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG). Das kann auch für eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen gelten.

 

Sachverhalt

Eine in der Baubranche tätige GmbH hatte Forderungen aus erbrachten Werkleistungen gegen im Konzernverbund nahe stehende österreichische Projektentwicklungsgesellschaften. Durch einen Baustopp bedingt wurden die Forderungen Not leidend, dennoch sind keine Maßnahmen zur Beitreibung der Forderungen ergriffen worden. Die Projektentwicklungsgesellschaften mussten Insolvenz anmelden, sodass die Forderungen abzuschreiben waren. Das Finanzamt rechnete die Teilwertabschreibungen nach einer Betriebsprüfung dem steuerlichen Einkommen wieder hinzu. Hiergegen hat die GmbH Einspruch erhoben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt; diese wurde vom Finanzamt abgelehnt.

 

Entscheidung

Auch das Finanzgericht verneint eine Aussetzung der Vollziehung. Die Regelungen des § 8b Abs. 3 Sätze 3 bis 7 KStG gelten auch für Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften. Es ist dabei ausreichend, wenn eine qualifizierte Beteiligung in dem Zeitpunkt besteht, in dem die Darlehensforderung wertlos wird.

Das Finanzgericht hält Forderungen aus Lieferungen und Leistungen für wirtschaftlich mit einer Darlehensgewährung vergleichbar. Dies gilt, sofern für eine gewisse Mindestdauer ein Zahlungsaufschub gewährt wird bzw. Stundungs- oder Fälligkeitsabreden bestehen. Hierzu rechnet das Finanzgericht auch das Stehen lassen bzw. das Nichtbetreiben einer Forderung. Ein fremder dritter Forderungsinhaber hätte Maßnahmen zur Realisierung der Forderungen ergriffen, sodass der mögliche Fremdvergleich scheitert. Damit war der Aufwand aus der Wertberichtigung auf die Forderungen bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH wieder hinzuzurechnen. Dem stehen die Regelungen des DBA Österreich nicht entgegen.

 

Hinweis

Bei der Entscheidung des Finanzgerichts handelt es sich "nur" um einen Beschluss im AdV-Verfahren. Angesichts der relativ klaren Gesetzeslage könnte der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung im zugelassenen Beschwerdeverfahren allenfalls die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer Lieferantenforderung mit einer Darlehensgewährung verneinen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2017, 11 V 11184/17

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