Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 1.12.2005, BStBl 2005 I, 1032

Bezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.3.2003 (BStBl l Sondernummer 1/2003 S. 91), zuletzt geändert durch gleich lautende Erlasse vom 23.9.2004 (BStBl I S. 939)

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG i.V.m. R 70 Abs. 3 Satz 3 ErbStR 2003 ist von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abzuziehen, welche für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen und auf der Grundlage der Tarifvorschriften (§§ 14 bis 19 ErbStG) zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (fiktive Abzugssteuer). In seinem Urteil vom 2.3.2005, II R 43/03 (BStBl 2005 II S. 728) hat der BFH entschieden, bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG sei die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für den letzten Erwerb so zu berechnen, dass sich der dem Steuerpflichtigen zur Zeit dieses Erwerbs zustehende persönliche Freibetrag tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb von zehn Jahren vor diesem Erwerb verbraucht worden ist. Soweit eine Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren reicht, ist – entgegen R 70 Abs. 4 Satz 2 ErbStR – ein „wiederauflebender Freibetrag” nicht mehr hinzuzurechnen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder werden H 70 (3), H 70 (4), H 71 (2) und H 71 (3) „Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG bei der Zusammenrechnung” Beispiele 1 und 2 des Bezugserlasses wie folgt gefasst:

H 70 (3)

Abzugssteuer

Beispiel:

Steuerpflichtiger S hatte 1998 seiner damaligen Lebenspartnerin 200.000 DM geschenkt, das entspricht 102.258 EUR. Nach der Heirat 2003 schenkt er ihr weitere 500.000 EUR.

Erwerb 1998    
     
Barvermögen 200.000 DM  
Persönlicher Freibetrag Steuerklasse III ./. 10.000 DM  
das entspricht 5.112 EUR    
Steuerpflichtiger Erwerb 190.000 DM  
Steuersatz 23 %    
Steuer 1998 43.700 DM  
das entspricht 22.344 EUR  
     
Erwerb 2003    
     
Barvermögen 2003   500.000 EUR
Barvermögen 1998   + 102.258 EUR
Gesamterwerb   602.258 EUR
Persönlicher Freibetrag Steuerklasse I Nr. 1   ./. 307.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb   295.258 EUR
abgerundet   295.200 EUR
Steuersatz 15 %    
Steuer auf Gesamterwerb   44.280 EUR
     
Fiktive Steuer 2003 auf Vorerwerb 1998    
Barvermögen 1998 102.258 EUR  
Persönlicher Freibetrag 2003 (307.000 EUR), höchstens beim    
Erwerb 1998 verbrauchter Freibetrag der Steuerklasse III ./. 5.112 EUR  
Steuerpflichtiger Erwerb 97.146 EUR  
abgerundet 97.100 EUR  
Steuersatz 2003 11 %    
Fiktive Steuer 2003 10.681 EUR  
     
Anzurechnen ist die höhere tatsächliche Steuer 1998   ./. 22.344 EUR
Festzusetzende Steuer 2003   21.936 EUR

Keine Erstattung der Mehrsteuer

BFH vom 17.10.2001 (BStBl 2002 II S. 52)

Beispiel:

Vater V hatte 1995 seiner Tochter 400.000 DM geschenkt, das entspricht 204.516 EUR. 2003 schenkt er ihr weitere 50.000 EUR.

Erwerb 1995    
     
Barvermögen 400.000 DM  
Persönlicher Freibetrag ./. 90.000 DM  
das entspricht 46.016 EUR    
Steuerpflichtiger Erwerb 310.000 DM  
Steuersatz 7 %    
Steuer 1995 21.700 DM  
das entspricht 11.096 EUR  
     
Erwerb 2003    
     
Barvermögen 2003   50.000 EUR
Barvermögen 1995   + 204.516 EUR
Gesamterwerb   254.516 EUR
Persönlicher Freibetrag   ./. 205.000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb   49.516 EUR
abgerundet   49.500 EUR
Steuersatz 7 %    
Steuer auf Gesamterwerb   3.465 EUR
     
Fiktive Steuer 2003 auf Vorerwerb 1995    
Barvermögen 1995 204.516 EUR  
Persönlicher Freibetrag 2003 (205.000 EUR),    
höchstens beim Erwerb 1995 verbrauchter Freibetrag ./. 46.016 EUR  
Steuerpflichtiger Erwerb 158.500 EUR  
abgerundet 158.500 EUR  
Steuersatz 2003 11 %    
Fiktive Steuer 2003 17.435 EUR  
     
Anzurechnen ist die höhere fiktive Steuer 2003   ./. 17.435 EUR
Festzusetzende Steuer 2003   0 EUR

Eine Erstattung der „Mehrsteuer” aus dem Jahr 1995 in Höhe von (11.096 EUR ./. 3.465 EUR =) 7.631 EUR ist ausgeschlossen.

H 70 (4)

Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren

BFH vom 2.3.2005 (BStBl 2005 II S. 728)

Beispiel 1:

Mutter M schenkt ihrer Tochter in den Jahren 1990 und 1995 jeweils Barvermögen im Wert von 600.000 DM, das entspricht 306.775 EUR, und 2003 Barvermögen im Wert von 300.000 EUR. Für die Schenkung 1990 waren 8 % von (600.000 DM ./. 90.000 DM persönlicher Freibetrag 1990) = 40.800 DM als Steuer festgesetzt worden.

Erwerb 1995    
     
Barvermögen 1995 600.000 DM  
Barvermögen 1990 + 600.000 DM  
Gesamterwerb 1.200.000 DM  
Persönlicher Freibetrag 1995 ./. 90.000 DM  
Steuerpflichtiger Erwerb 1.110.000 DM  
Steuersatz 1995 11 %    
Steuer 1995 122.100 DM  
Steuer auf Vorerwerb 1990 ./. 40.800 DM  
Steuer 1995 81.300 DM  
das entspricht 41.569 EUR  
Erwerb 2003    
     
Barvermögen 2003   300.000 EUR
Barvermögen 1995   + 306.775 EUR
Gesamterwerb   606.775 EUR
Persönlicher Freibetrag   ./. 205.000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb   401.775 EUR
abgerundet   401.700 EUR
Steuersatz 15 %    
Steuer auf Gesamterwerb   60.255 EUR
     
Fiktive St...

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