In den Rahmen des Unternehmens fallen nicht nur die Grundgeschäfte des Unternehmers, sondern auch alle Tätigkeiten, die die Haupttätigkeit des Unternehmers mit sich bringt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Hilfsgeschäfte nachhaltig ausgeführt werden. Auch gelegentlich ausgeführte Umsätze werden damit im Rahmen des Unternehmens ausgeführt, ohne selbst Nachhaltigkeit i. S. d. § 2 UStG zu erlangen, wenn sie in einem Zusammenhang mit dem Gesamtunternehmen stehen.

Hilfsgeschäfte liegen insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer dem Unternehmen­ zugeordnete Wirtschaftsgüter (Anlagevermögen) veräußert.[1] Ein solches Hilfsgeschäft führt aus der Sicht des leistenden Unternehmers zu einer Lieferung, die nach den allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung unterworfen wird.

 
Praxis-Beispiel

Veräußerung als Hilfsgeschäft

Tischlermeister T veräußert eine dem Unternehmen zugeordnete, jetzt nicht mehr benötigte Säge für 1.190 EUR.

Der Umsatz fällt als Hilfsgeschäft in den Rahmen des Unternehmens, obwohl T nicht nachhaltig mit Werkzeugen handelt. Auf die Nachhaltigkeit dieser Art Umsätze kommt es nicht an.[2] Es handelt sich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz, T muss 190 EUR Umsatzsteuer für diesen Umsatz an sein Finanzamt abführen.

 
Wichtig

Zuordnung zum Unternehmen Voraussetzung

Ein Hilfsgeschäft im Rahmen des Unternehmens kann nur dann vorliegen, wenn der Unternehmer den Gegenstand seinem Unternehmen zugeordnet hatte oder ihn seinem Unternehmen zuordnen musste.[3] Andernfalls erfolgt der Verkauf des Gegenstands nicht aus dem Unternehmen und ist nicht steuerbar.

Die Steuerbarkeit eines entgeltlichen Hilfsgeschäfts ist nicht davon abhängig, dass der Unternehmer bei Erwerb zum Vorsteuerabzug berechtigt war. So führt auch der Verkauf eines von einer Privatperson erworbenen Fahrzeugs durch einen Unternehmer zu einem steuerbaren Hilfsgeschäft. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn der Gegenstand zuvor anstelle eines Verkaufs aus dem Unternehmen entnommen wird, da eine steuerbare Entnahme aus dem Unternehmen voraussetzt, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile ganz oder teilweise zu einem Vorsteuerabzug geführt haben.[4]

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