vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchführung einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer nach Eintritt der Feststellungsverjährung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist mangels vorheriger Abgabe einer Einkommensteuer bzw. Verlustfeststellungserklärung für das Streitjahr die Feststellungsfrist nach § 169 Abs.2 Nr.2 AO für die Verlustfeststellung bereits abgelaufen war, als der Kläger die Verluste erstmals erklärte, können die Verlustfeststellungen nicht mehr erfolgen.
  2. Eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer ist auch nach § 181 Abs.5 AO nur möglich, wenn die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der Veranlagungszeiträume bis zur vollständigen Verlustverrechnung und die Feststellungsfristen für die Jahre bis zur letzten, dem diesen Verlust verbrauchenden Veranlagungszeitraum vorhergehenden gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheids nach § 181 Abs.5 AO noch nicht abgelaufen ist.
  3. Soweit im Rahmen der nach § 181 Abs.5 AO gebotenen Vorschau auf zukünftige Veranlagungszeiträume jedoch festgestellt werden kann, dass mit Sicherheit keine Bedeutung für die zukünftige Besteuerung mehr besteht, hat eine Feststellung nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist zu unterbleiben.
 

Normenkette

EStG § 10d; AO § 181 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

1994, 1995

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.09.2011; Aktenzeichen IX B 81/11)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob trotz Feststellungsverjährung eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zu erfolgen hat.

Der Kläger absolvierte in den Streitjahren eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und erzielte hernach aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für die Streitjahre - für die keine Einkommensteuerfestsetzungen erfolgt waren - reichte der Kläger am 09.11.2004 erstmals Einkommensteuererklärungen ein, in denen er neben Einkünften aus Gewerbebetrieb von 825,- DM für 1994 bzw. 810,- DM für 1995 vorweggenommene, dem Grunde und der Höhe nach unstrittige Werbungskosten im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer von 47.817,- DM für 1994 und von 44.791,- DM - im Klageverfahren hernach betragsmäßig auf 42.522,- DM korrigiert - für 1995 geltend machte.

Daneben reichte der Kläger am 09.11.2004 auch für 1996 eine Einkommensteuererklärung ein, in der er erstmals Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 850,- DM erklärte und zudem die Werbungskosten aus vorgenannter Ausbildung mit 32.603,- DM geltend machte. Für 1996 hatte der Kläger bereits am 24.09.1997 eine Einkommensteuererklärung eingereicht und darin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt, worauf mit Bescheid vom 07.11.1997 die Einkommensteuer 1996 auf 591,- DM bestandskräftig festgesetzt worden war. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich auf 21.052,- DM, das Einkommen auf 14.311,- DM.

Die Einkommensteuererklärung 1997 wurde am 03.05.1998 und die Einkommensteuererklärung 1998 - bestehend aus Mantelbogen, Anlage N und FW - am 24.11.1999 eingereicht. Nach dem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 1997 vom 09.07.1998 belief sich das Einkommen 1997 auf 51.081,- DM. Der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 23.03.2000 wurde vom Kläger wegen der Nichtberücksichtigung erklärter Werbungskosten wegen eines Arbeitszimmers am 17.04.2000 mit Einspruch angefochten, dem mit geändertem und bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 11.05.2000 abgeholfen wurde. Das Einkommen in 1998 belief sich danach auf 56.741,- DM.

Mit Bescheid vom 22.04.2005 lehnte das beklagte Finanzamt die Festsetzung eines verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer nach § 10d des Einkommensteuergesetzes - EStG - auf den 31.12.1994, 31.12.1995 und 31.12.1996 mit der Begründung ab, dass die Festsetzungsfrist nach der Abgabenordnung - AO - abgelaufen sei. Hiergegen erhob der Kläger am 08.05.2005 Einspruch mit der Begründung, dass die Verlustfeststellungen für die Folgejahre von Bedeutung seien. Der Einspruch wegen der Ablehnung der Verlustfeststellung auf den 31.12.1996 wurde am 07.07.2005 zurückgenommen. Mit Einspruchsentscheidung vom 02.07.2009 wies das Finanzamt den für die Streitjahre verbliebenen Einspruch zurück.

Mit der am 13.07.2009 erhobenen Klage begehrt der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, die verbleibenden Verlustvorträge zur Einkommensteuer auf den 31.12.1994 und 31.12.1995 gesondert festzustellen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die verbleibenden Verlustvorträge trotz Ablaufs der Feststellungsfrist noch festzustellen seien, da sie für die Besteuerung der Folgejahre - ein abschließender Verbrauch der Verlustvorträge trete erst in 1998 ein - noch von Bedeutung seien. Insbesondere sei zu beachten, dass für die Einkommensteuer 1998 die Festsetzungsfrist erst zum 31.12.2000 begonnen habe, da die in 1999 abgegebene Steuererklärung nicht vollständig und endgültig gewesen, sondern erst mit Ein...

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