Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulagenrechtliche Betriebsstätte bei einem Fuhrbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einem Fuhrbetrieb liegt am Standort der Fahrzeuge eine Betriebsstätte vor, wenn dort ein Raum für die anstehenden unternehmerischen Tätigkeiten zur Verfügung steht.

2. Zur Begründung der Verfügungsmacht über einen Raum ist das Vorliegen eines Mietvertrages nicht zwingend erforderlich, es genügt eine allgemeinrechtliche Absicherung.

3. Eine nur untergeordnete betriebliche Nutzung des Raumes steht einer Anerkennung als Betriebsstätte nicht entgegen.

4. Die Anforderungen an den Umfang der betrieblichen Nutzung sind um so geringer, je mehr sich die gewerbliche Tätigkeit außerhalb einer festen Anlage vollzieht.

 

Normenkette

AO § 12; InvZulG § 2

 

Streitjahr(e)

1991, 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.05.2002; Aktenzeichen III R 8/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in den Jahren 1991 bis 1993 in E/Thüringen und von 1993 an in M/Thüringen eine Betriebsstätte unterhalten hat und ihm deshalb für die Anschaffung von Transportfahrzeugen eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1991 (InvZulG) zusteht.

Der Kläger ist Fuhrunternehmer und betreibt seit 1989 einen Fuhrbetrieb (Transport von Sand, Kies und Basalt) mit Geschäftsschwerpunkt im Nahverkehr in Bad. Am 19.02.1991 meldete er beim Landrat des Landkreises M/Thüringen mit Wirkung zum 15.02.1991 einen selbständigen Betrieb (Fuhrbetrieb-Nahverkehr) unter der Anschrift E an. Dieser Betrieb wurde am 22.06.1993 wieder abgemeldet und am selben Tage unter der Anschrift in M wieder angemeldet.

In den Kalenderjahren 1991 und 1992 erwarb der Kläger verschiedene Transportfahrzeuge, die er dem in E angemeldeten Betrieb zuordnete. Für diese Anschaffungen erhielt der Kläger mit Bescheid vom 15.10.1992 eine Investitionszulage nach dem InvZulG in Höhe von DM 30.652,-- für das Jahr 1991 bzw. für 1992 mit Bescheid vom 16.06.1993 eine Investitionszulage in Höhe von DM 37.784,--.

Im Anschluß an eine im Jahre 1996 durchgeführte Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, daß es sich bei den Einrichtungen in E und M nicht um Betriebsstätten im Sinne des § 12 AO gehandelt habe, so daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulagen nicht vorgelegen hätten. Dieser Wertung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der als Büro ausgegebene Raum in E befand sich in einem Nebengebäude der Pension W. Zum Nachweis über erfolgte Mietzahlungen wurden dem Prüfer eine Quittung über den Erhalt von DM 250,-- DM für "Miete von Mai bis September 1991" und eine Bestätigung der Pension W vom 23.08.1996 vorgelegt, in welcher dem Kläger bescheinigt wurde, ihm sei in den Jahren 1991 bis 1993 ein Büroraum zur Verfügung gestellt worden; dies sei teilweise kostenlos geschehen, da der Kläger für einen Umbau Baumaterial geliefert habe. Für den fraglichen Raum war zwar ein Telefon beantragt, aber niemals installiert worden. Personal war in E nicht beschäftigt. Während das Finanzamt ursprünglich davon ausging, daß die eingehende Post von der Pension W an den Betriebssitz in Bad weitergeleitet wurde, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, daß in E ein Briefkasten angebracht war und die dort hineingelangte Post von ihm zur Bearbeitung entnommen worden ist.

In M hat ausweislich seiner schriftlichen Bestätigung vom 23.08.1996 und vom 13.06.1998, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, ein Fahrer des Klägers, Herr Andreas P, in seiner Privatwohnung dem Kläger unentgeltlich einen Büroraum zur Verfügung gestellt und ein entsprechendes Firmenschild an seiner Haustür angebracht. Eingehende Aufträge wurden nach seinen Angaben von ihm entgegengenommen und an die Firma S weitergeleitet. In dem Büroraum befand sich ein Telefon, daß vom Kläger als Geschäftstelefon beantragt worden war und an dessen Kosten er sich beteiligt hat. Die Nummer des Anschlusses war mit dem dazugehörenden Text "S, Harald -Fuhrbetrieb" in einem regionalen Firmenverzeichnis aufgelistet.

Mit Verfügung vom 24.11.1997 hob das Finanzamt die Bescheide über die Gewährung der Investitionszulagen auf und setzte die Investitionszulagen für 1991 und 1992 jeweils auf 0,-- DM und gleichzeitig Zinsen auf die Rückzahlungsansprüche fest. Der gegen die Aufhebungs- und Zinsbescheide eingelegte Einspruch wurde vom Finanzamt am 06.05.1998 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulagen lägen vor, da er in E und M entgegen der Auffassung des Finanzamtes Betriebsstätten im Sinne des § 12 AO unterhalten habe. Eine Betriebsstätte setze eine gewisse Geschäftseinrichtung voraus, über die eine Verfügungsbefugnis des Steuerpflichtigen bestehe. Beide Voraussetzungen seien im Streitfalle gegeben.

Sowohl in E als auch in M habe er Büroräume für die Ausübung seines Gewerbes genutzt. Die Verfügungsmacht über den Büroraum in E könne aufgrund der Bescheinigung der Pension W nicht in Z...

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