Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitnahe Begründungspflicht von mündlichen Prüfungsentscheidungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Pflicht des Prüfers, bei mündlichen Prüfungen die Bewertung der Prüfungsleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mitteilung der Prüfungsnote zu begründen, besteht nur, wenn der Prüfling sein Verlangen durch Angaben der Gründe rechtzeitig und sachlich vertretbar darlegt.
  2. Mündliche Prüfungsentscheidungen sind bei berechtigtem Verlangen des Prüflings zeitnah innerhalb von mindestens zwei Monaten zu begründen und dem Prüfling zugänglich zu machen.
  3. Ist wegen Zeitablauf die nachträgliche Erstellung einer substantiierten Begründung für die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen nicht mehr möglich (erfahrungsgemäß rund zwei Monate nach der mündlichen Prüfung) und hat der Prüfling seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht verletzt, ist der negative Prüfungsbescheid wegen des nicht mehr korrigierbaren Mangels des Fehlens einer Begründung für die Bewertung rechtswidrig und somit aufzuheben.
 

Normenkette

DVStB § 27 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Der Kläger nahm an der Steuerberaterprüfung 2001 teil. Es handelte sich um die erste Wiederholungsprüfung.

Auf Grund einer in den Aufsichtsarbeiten erzielten Gesamtnote (§ 25Abs. 1 DVStB) von 4,50 wurde er zur mündlichen Prüfung zugelassen, die am 5.3.2002 stattfand. Hier erzielte er eine Gesamtnote von 4,0. Zusammen mit der Vornote von 4,5 errechnete sich eine Gesamtnote von 4,25, so dass der Kläger die Prüfung nicht bestanden hat (§ 28 Abs. 1 DVStB).

Im Einzelnen erreichte er in der mündlichen Prüfung folgende Noten:

Vortrag :

3

AO, FVG, FGO, USt etc.:

4

EStG GewSt, EigZulG:

5

KSt, UmwSt-Recht:

4

Bürgerliches Recht,

Wirtschaftsrecht, Berufsrecht:

3,5

BWL, Bilanzierungsvorschriften:

4,5

ErbSt, GrESt, sonstige

Verkehrsteuern etc.:

4

Ausweislich des sich bei den Verwaltungsakten befindenden Prüfungsprotokolls stellte der Kläger im Anschluss an die Prüfung ein spezifisches Begründungsverlangen, woraufhin die Prüfer eine weitergehende Begründung abgaben. Das Protokoll ist von allen Prüfern unterschrieben.

Mit Schriftsatz vom 7.3.2002 beantragte der Kläger beim Beklagten Akteneinsicht, um die Erfolgsaussichten gerichtlicher Maßnahmen gegen die Prüfungsentscheidung zu eruieren. Mit Schriftsatz vom 15.3.2002 wiederholte er seinen Antrag auf Akteneinsicht und bat, ihm die tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen schriftlich mitzuteilen. Der Kläger stellte in diesem Schriftsatz den Prüfungsablaufs aus seiner Sicht dar und nahm zu den einzelnen Prüfungsteilen Stellung. Wegen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers an den Beklagten vom 15.3.2002 (Blatt 73 ff der Verwaltungsakten) Bezug genommen.

Am 25.3.2002 bat der Beklagte die beteiligten Prüfer um Stellungnahme zum Vorbringen des Klägers. Der Schriftsatz des Klägers vom 15.3.2002 war diesem Anschreiben beigefügt.

Die Stellungnahmen der Prüfer gingen wie folgt beim Beklagten ein:

Herr M.:

5.4.2002

Frau R.:

6.4.2002

Herr S.:

11.4.2002

Herr R.:

12.4.2002

Herr H.:

30.4.2002

Herr G.:

30.5.2002

Die vorbezeichneten Prüfer gaben im August bzw. Oktober 2002 erneut eine Stellungnahme ab.

An den Kläger weitergegeben wurden die Stellungnahmen mit Schriftsatz des Beklagten vom 8.11.2002.

Zwischenzeitlich, nämlich am 5.4.2004, hatte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben.

Nach erfolgten Erinnerungen und Fristverlängerungsanträgen teilte der Kläger am 10.6.2002 mit, dass die Klage nicht begründet werden könne, da die Stellungnahmen der Prüfer noch nicht vorlägen. Am 5.7.2002 wurde dann gleichwohl die Klage begründet.

Nachdem zwischenzeitlich der Beklagte dem Kläger die schriftlichen Arbeiten übersandt hatte, teilte dieser am 30.9.2002 mit, dass die Bewertung der schriftlichen Arbeiten nicht zum Gegenstand der Klage gemacht werde.

Mit Schriftsatz vom 8.11.2002 nahm der Beklagte zur Klage Stellung und schloss sich der Auffassung der Prüfer an, dass die in der mündlichen Prüfung gegebenen Noten zutreffend gewesen seien. Mit diesem Schriftsatz wurden auch dem Kläger erstmalig die Stellungnahmen der Prüfer zugeleitet.

In der Sache selbst trägt der Kläger im Wesentlichen folgendes vor:

Die Prüfungsnote sei nicht von der Prüfungskommission, wie in § 27 Abs. 2 DVStB vorgesehen, gebildet worden, sondern von jedem Einzelprüfer. Dies sei fehlerhaft. Auch seien die Prüfungsleistungen fehlerhaft bewertet worden. Die gegebenen Noten seien angesichts der von ihm erbrachten Leistungen nicht nachvollziehbar. Es hätten bessere Noten vergeben werden müssen. Fraglich sei zudem die Qualifikation des Prüfers R., da dieser als Steuerberater ausschließlich Erbrecht geprüft habe. Schließlich sei die Prüfungsentscheidung schon deshalb rechtswidrig, weil dem Kläger die tragenden Gründe für das Nichtbestehen der mündlichen Prüfung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden seien. Substantiierte Einwendungen seien dem Kläger vor Vorliegen dieser Begründung nicht möglich gewesen. Wegen...

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