Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung bei geschätzten Einkünften

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Vorwurf der Steuerhinterziehung steht nicht entgegen, dass sich die Höhe der Steuer für die Veranlagungszeiträume teilweise auf geschätzte Steuerbeträge im Ausland bezieht, wenn das Gericht auf der Grundlage des Gesamtergebnisses davon überzeugt ist, dass mindestens Kapitalerträge in der geschätzten Höhe erzielt wurden.

 

Normenkette

AO § 169 Abs. 2 S. 2, §§ 370, 162, 90 Abs. 2; EStG § 20

 

Streitjahr(e)

1990, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.09.2007; Aktenzeichen VIII B 66/07)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob das Finanzamt zu Recht Einkommensteuer auf Kapitalerträge für die Streitjahre und Vermögensteuer auf Kapitalvermögen zu den streitigen Vermögensteuerstichtagen festgesetzt hat.

Der Kläger erhält Versorgungsbezüge als … im Ruhestand. In seinen Einkommensteuererklärungen der Streitjahre erklärte er Einkünfte aus Kapitalvermögen (nur) für die Jahre 1990 - 1993.

Im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen gegen die A-Bank eG wegen Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung wurde bekannt, dass unter dem Namen des Klägers in 1992 und 1993 mehrere Bankeinzahlungen bei der A-Bank zu Gunsten der B-Bank, nämlich am

13.10.92

DM

17.12.92

DM

21.12.92

DM

03.02.93

DM

unter Angabe einer Referenznummer eingezahlt wurden. Nach den Erfahrungen der Steuerfahndung wurden über diese Verbindung Anlagen bei der C-Bank in Luxemburg getätigt. Ferner wurde unter derselben Referenznummer am 14.03.1995 eine Kuponeinreichung über …,- DM gutgeschrieben.

Am 30.05.1994 wurde ein Scheck der C-Bank vom 16.05.1994 bei der A-Bank über einen Betrag von …,- DM zur Barauszahlung eingereicht. Ein solches Transfergeschäft war nach dem Geldwäschegesetz aufzeichnungspflichtig. In den Unterlagen der Steuerfahndung findet sich ein entsprechender Vordruck, in dem ein Mitarbeiter der A-Bank die Identität des Klägers (anhand der Vorlage des Personalausweises) bei Auszahlung bescheinigte.

Da Zinsen aus einer Geldanlage in Luxemburg offensichtlich nicht in den erklärten Einkünften aus Kapitalvermögen enthalten waren, wurde gegen den Kläger am 08.01.1999 ein Strafverfahren wegen Einkommensteuer 1993 - 1997 eingeleitet. Das Steuerstrafverfahren wurde am 25.09.2001 um den Verdacht der Hinterziehung von Einkommensteuer 1998 – 2000 sowie von Vermögensteuer 1995 - 1996 erweitert. Der Kläger äußerte sich zur Einleitung des Steuerstrafverfahrens am 26.01.1999. Er verwies auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand und äußerte seine Betroffenheit darüber, dass er „im Sog eines Massenermittlungsverfahrens gegen die A-Bank wegen derer Beihilfe zur Steuerhinterziehung … in den Kreis der Mitverdächtigen gezogen werde”. Er verneine, das Bewusstsein zu haben, dass sein Verhalten steuerunehrlich war. Die Frage der Steuerfahndungsstelle nach der Herkunft der Mittel der Kapitalanlagen beantwortete er dahingehend, dass er monatliche Ersparnisse infolge anerzogener Sparsamkeit und Genügsamkeit gebildet habe und er die Zinsen aus den durch diese Rücklagen ermöglichten Anlagen nicht verbraucht, sondern gleichzeitig wieder angelegt habe. Außerdem habe er auch einmalig einen größeren Betrag aus dem Erlös einer Eigentumswohnung, die er in 19 … für … DM verkauft habe, angelegt. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung habe er nie erhalten. Er sei auch immer davon ausgegangen, dass eine Vermögensteuerpflicht nicht bestehe. Der Kläger verwies zudem auf eine von ihm am … . … .198x abgegebene Erklärung (Fragebogen – Veräußerung von Grundbesitz).

Im Zuge weiterer Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndungsstelle wurde festgestellt, dass der Kläger Einnahmen aus Kapitalvermögen aus seinen bei der D-Bank geführten Konten teilweise nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Gemeinsam mit seiner Tochter unterhielt der Kläger zudem seit dem 21.06.1989 ein Termineinlagenkonto bei der A-Bank in Z. Hinweise auf dieses Konto fehlen in den Einkommensteuererklärungen. Darüber hinaus hatte er in den Jahren 1991 und 1992 gemeinsame Konten mit seiner Tochter bei der A-Bank in Y.

Nach mehrmaliger erfolgloser Aufforderung der Steuerfahndungsstelle, der Kläger möge Unterlagen über Kapitalstände und Erträgnisaufstellungen der C- Bank vorlegen, schätzte der Prüfer Erträge aus dem in Luxemburg vermuteten Kapital ab 1993 – 2000 zu marktüblichen Konditionen mit jährlich zwischen … DM und … DM. Ferner wurden unter Berücksichtigung dessen, dass bei der A-Bank ein Beleg (Gutschrift) über eine Kuponeinreichung vom 14.03.1995 bei der C-Bank über … DM vorgefunden wurde, ein Zinsertrag aus Tafelpapieren für die Jahre 1992 – 1994 in Höhe von … DM jährlich geschätzt. Wegen der Prüfungsfeststellungen wird auf den Bericht der Steuerfahndungsstelle vom 19. November 2001 verwiesen.

Die Veranlagungsstelle schloss sich den Feststellungen des Prüfers an und erließ am 05.12.2001 für 1990 – 1999 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) u...

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