rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei Arbeitgeberleistungen für eine Direktversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung i.S. des § 40b EStG sind steuerrechtlich so zu behandeln, als ob sie der Arbeitnehmer geleistet und der Arbeitgeber einen entsprechend höheren Barlohn gezahlt hat.
  2. Voraussetzung für die Kürzung des Vorwegabzugs ist der Erwerb von Anwartschaftsrechten ohne eigene Beitragsleistung.
  3. Eine Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2a kommt bei den Lohnbezügen des Klägers nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige zum Aufbau der Versorgung steuerpflichtigen Arbeitslohn verwendet.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a, §§ 40b, 10 Abs. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

1993, 1994

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1993 und 1994 von der beklagten Behörde (dem Finanzamt) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte in diesem Zeitraum u.a. als Geschäftsführer der H. A GmbH (nachfolgend: GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Da er an dieser Gesellschaft mehrheitlich beteiligt war, bestand - ebenso wie

bei der als Beamtin tätigen Klägerin - keine Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. In dem mit der GmbH geschlossenen Anstellungsvertrag vom 1.1.1990, auf den wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde dem Kläger die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung zugesagt (§ 5 Ziff. 1). Außerdem sollte er bei einem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Gesellschaft nach Vollendung seines 55. Lebensjahres für jedes Jahr seiner Geschäftsführertätigkeit eine Abfindung in Höhe von 25 v.H. seines zuletzt gezahlten Monatsgrundgehaltes erhalten (§ 6).

Bei Durchführung der Veranlagungen für die Streitjahre (Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 vom 30.7.1998) kürzte das Finanzamt im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung bei der GmbH den sog. Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeweils um 16 v.H. der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit auf 0 DM.

Hiergegen haben die Kläger Sprungklage erhoben, der das Finanzamt innerhalb eines Monats nach Zustellung zugestimmt hat. Sie haben zunächst unter Bezugnahme auf § 6 des Anstellungsvertrages vom 1.1.1990 geltend gemacht, dass die vereinbarte Abfindung kein Surrogat für eine entgangene Altersversorgung darstelle, sondern der Abgeltung von ausscheidensbedingten Gehaltsansprüchen diene. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger ergänzend vorgetragen, dass aufgrund der Regelung in § 5 Ziff. 1 des Anstellungsvertrages von der GmbH für den Kläger eine Direktversicherung gemäß § 40b EStG abgeschlossen worden sei und entsprechende steuerliche Konsequenzen bei der GmbH gezogen worden seien.

Das Finanzamt hat den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 30.7.1998 durch Bescheid vom 26.1.1999 gemäß § 172 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V. mit § 132 der Abgabenordnung geändert. Die Kläger haben den Änderungsbescheid fristgemäß zum Gegenstand des Verfahrens erklärt (§ 68 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide 1993 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.1.1999 und 1994 vom 30.7.1998 dahingehend zu ändern, dass eine Kürzung des Vorwegabzugs aus den Bezügen des Klägers unterbleibt.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Ansicht gehört der Kläger zu dem in § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG genannten Personenkreis.

Die von dem Finanzamt für die Kläger angelegten Einkommensteuerakten der Streitjahre 1993 und 1994 waren Gegenstand des Verfahrens. Das Gericht hat außerdem das beim Finanzamt D für die GmbH geführte Bilanz-Heft (Veranlagungszeiträume 1983 bis 1993) beigezogen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs liegen im Falle des Klägers nicht vor.

Nach § 10 Abs. 3 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom 21.12.1993 (Bundesgesetzblatt I 1993, 2310; vgl. § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung) sind Vorsorgeaufwendungen nur im Rahmen eines Grundhöchstbetrages, eines zusätzlichen Vorwegabzugs für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG und eines hälftigen Höchstbetrages abziehbar. Der Vorwegabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG beträgt im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten 12.000 DM (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG). Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG ist er zu kürzen um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder wenn der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Zu diesem Personenkreis gehören nach Nr. 1 Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der V...

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