Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdecktes Erfolgshonorar bei Beteiligung an Steuergestaltungsmodell

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen sind einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater dann als Einnahmen aus seiner freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen, wenn er die Beteiligungen als verdecktes Erfolgshonorar für eine fachliche Leistung in Form eines Steuergestaltungsmodells zur Steuerfreiheit von Grundstücksgeschäften (Grundstückskarussell) erhalten hat.
  2. Von einem verdeckten Erfolgshornorar kann ausgegangen werden, wenn ein Berater für den Entwurf eines Steuergestaltungsmodells Grundstücksanteile erhält, bei denen von vornherein feststeht, daß sie eine erhebliche nur der Höhe nach nicht quantifizierbare Wertsteigerung erfahren, die durch Anteilsveräußerung realisiert werden sollen.
 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; AO § 42

 

Streitjahr(e)

1980, 1981, 1982, 1983, 1984, 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.03.2002; Aktenzeichen V R 27/01)

BFH (Urteil vom 01.02.2001; Aktenzeichen IV R 57/99)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die dem Kläger in den Jahren 1980 und 1983 bis 1985 zugeflossenen Erlöse in Höhe von - DM aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen als nicht steuerpflichtige Einnahmen aus der Veräußerung nicht wesentlicher Beteiligungen aus dem Privatvermögen anzusehen sind oder als Einnahmen aus freiberuflicher, steuerberatender Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und als Entgelt für sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr.1 UStG).

Der Kläger war im streitigen Zeitraum in erster Linie als Gesellschafter-Geschäftsführer der KG A tätig. Daneben unterhielt er u.a. als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater eine Einzelpraxis

Im Rahmen seiner Tätigkeit für die KG A war der Kläger schließlich seit 1974 mit der steuerlichen Beratung der KG B eines großen Bauträgerunternehmens befaßt.

Die KG A betreute auch den, ausschließlich für die KG B tätigen Immobilienmakler Z. Auch für dieses Mandat war der Kläger zuständig.

Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist das sog. "Grundstückskarussell" das dazu diente, der KG B für ihre Bauprojekte im Bereich C geeignetes Gelände zu verschaffen. Treibende Kraft dabei war der Zeuge Y der durch Bestechung maßgeblichen Einfluß auf die Grundstücksbewegungen und die Bebaubarkeit der der KG B zugeführten Grundstücke genommen hat.

Nachdem er zunächst nur als Makler tätig geworden war, schaltete Herr Y in der Folge Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH ein, die als Erwerber der Grundstücke auftraten und deren Gesellschaftsanteile später im wesentlichen an die KG B veräußert worden sind.

Dieser Handhabung lag ein von dem Kläger skizziertes und Herrn Y vermitteltes "Modell 1" zugrunde. Dieses beinhaltet im wesentlichen folgende Aspekte:

Mehrere Personen gründen eine GmbH, wobei die Beteiligung eines jeden nicht mehr als 25 % beträgt und im Privatvermögen gehalten wird mit der Folge, daß Gewinne aus der Anteilsveräußerung nicht besteuert werden (§ 17 Abs. 1 EStG). Bei der GmbH anfallende Kosten werden durch die "Verlagerung" von Einnahmen aus dem Einzelunternehmen eines Gesellschafters abgedeckt, so daß sich bei der GmbH das Ergebnis ausgeglichen gestaltet, keine Körperschaftsteuer (KSt) anfällt und bei dem Einzelunternehmen zusätzliche steuerliche Einsparungen" erzielt werden. Die zweite Modell-Komponente besteht in der Ausschüttung der bei der Vermarktung der Grundstücke/Erbbaurechte erzielten Gewinne an den Erwerber der Anteile wobei die beim Anteilseigner steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen durch eineTeilwertabschreibung auf die aktivierten Anschaffungskosten der Anteile kompensiert und die von der ausschüttenden GmbH abgeführte KSt durch die Anrechnung beim Anteilseigner neutralisiert wird.

Dieses Modell wurde nach den Feststellungen der Steufa, soweit im vorliegenden Verfahren von Interesse, wie folgt in die Praxis umgesetzt

Mit Gesellschaftsvertrag vom ... ist die GmbH X gegründet worden. Gegenstand des Unternehmens war laut Gesellschaftsvertrag der An- und Verkauf von Immobilien und Grundstücken. die Verwertung von Grundstücken, die Vermittlung von Kaufverträgen, die Übernahme und Durchführung von Planungs- und Projektmanagement, Finanzierungs- und Baubetreuungsaufgaben. Am Stammkapital waren Herr Y sowie dessen Ehefrau und eine Tochter und Steuerberaters S' ein freier Mitarbeiter der KG A, mit je 25 % (12.500,-- DM) beteiligt, der seinen Anteil lediglich treuhänderisch für den Kläger gehalten hat.

Zwei Jahre nach Gründung der GmbH X haben diese Gesellschafter ihre Anteile an der GmbH X an die KG B zum Kaufpreis von 2 Mio. DM brutto bzw. - nach Anrechnung der Passiva (im wesentlichen der Bankschulden)- 1.320.120,-- DM veräußert.

1980 ist der Firmenmantel einer A GmbH von den Eheleuten und den beiden Töchtern des Y sowie dem Steuerberater B übernommen worden. B... als freier Mitarbeiter der KG A ein enger Mitarbeiter des Klägers und gleichfalls bei bzw. für die KG B und Herrn Y tätig gewesen, war zum Geschäftsführer bestellt worden und hat die Hälft...

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