Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes bei einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nicht vor, wenn die gewerblich geprägte Personengesellschaft, an der die gemeinnützige Körperschaft beteiligt ist, nur vermögensverwaltend tätig ist.
  2. Die Erzielung gewerblicher Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG impliziert das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 14 AO.
  3. Die Feststellung gewerblicher Einkünfte für eine Personengesellschaft im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung entfaltet keine Bindungswirkung für die Beurteilung einer Beteiligung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
 

Normenkette

AO §§ 14, 182; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.05.2011; Aktenzeichen I R 60/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als gemeinnützige Körperschaft durch Beteiligungen an gewerblich geprägten Personengesellschaften, die vermögensverwaltend tätig sind, einen steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt oder ob es sich insoweit um steuerfreie Vermögensverwaltung handelt.

Die Klägerin ist als gemeinnützige Stiftung anerkannt. Zweck der Stiftung ist die Förderung von … . Ort der Geschäftsleitung der Klägerin, die ihren Sitz in … hat, ist ...

Neben ihrer gemeinnützigen Tätigkeit erzielt die Klägerin als Kommanditistin Einkünfte aus Beteiligungen an gewerblich geprägten Personengesellschaften in folgender Höhe

Personengesellschaft

2006

A- KG

… €

B- KG

… €

C- KG

… €

Summe

… €

Die Personengesellschaften, an denen die Klägerin beteiligt ist, üben vermögensverwaltende Tätigkeiten aus. In dem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Personengesellschaften sind die Einkünfte der Gesellschaften und aus den Beteiligungen wegen der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerbliche Einkünfte festgestellt worden.

Im Rahmen ihrer Körperschaftssteuererklärung erklärte die Klägerin diese Beteiligungserträge als Einkünfte aus steuerfreier Vermögensverwaltung. Nach Vorlage von geänderten ESt 4 - Mitteilungen erließ das Finanzamt am ...5.2009 einen geänderten Körperschaftssteuerbescheid 2006, in dem es die Körperschaftssteuer unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs auf …, -- EUR festsetzte. Dabei ordnete es die Einkünfte aus den o.g. Beteiligungen den Erträgen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne des § 14 AO zu. Es ging davon aus, dass die Feststellung der Gewerblichkeit der Einkünfte durch das für die Personengesellschaft zuständige Finanzamt für die Qualifizierung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bindend sei.

Gegen die Qualifizierung der Beteiligungseinkünfte als Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb in dem Körperschaftsteuerbescheid 2006 wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom ...8.2009 zurückwies. Auf deren Begründung wird im Einzelnen verwiesen (Bl. 51-63 FG-Akte).

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Berücksichtigung der aus der Beteiligung an den Personengesellschaften erzielten Einkünfte als solche aus steuerfreier Vermögensverwaltung im Sinne des § 14 Satz 1 und 3 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 KStG. Die nach § 14 Satz 1 AO vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgenommene Vermögensverwaltung liege nach Satz 3 dieser Vorschrift regelmäßig vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt, oder unbewegliches Vermögen vermietet oder

verpachtet werde. Dies sei im Streitfall gegeben, da Gegenstand der Gesellschaften, an denen die Klägerin beteiligt ist, die Errichtung und Vermietung von Immobilien sei. An der steuerlichen Beurteilung solcher vermögensverwaltender Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften ändere sich auch durch deren mittelbare Ausübung unter Einschaltung von Personen- oder Kapitalgesellschaften nichts.

Die in den Gewinnfeststellungsbescheiden der Personengesellschaften getroffenen Feststellungen, dass es sich bei den Einkünfte um solche aus Gewerbebetrieb handele, seien dagegen für die Beurteilung der Einkünfte auf Ebene der Stiftung nicht maßgebend. Die einkommensteuergesetzliche Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG habe für den Umfang der Steuerpflicht gemeinnütziger

Körperschaften keine Bedeutung. Zwar werde in dem einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren der Personengesellschaft festgestellt, dass gewerbliche Einkünfte vorlägen, gleichwohl sei bei der Körperschaftsteuerveranlagung einer gemeinnützigen Körperschaft ebenso wie bei der Entscheidung, ob aufgrund der gewerblichen Einkünfte ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein Zweckbetrieb vorliegt, zu entscheiden, ob es sich um die Beteiligung an einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft handele, so dass die Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG an der abgabenrechtlichen Qualifizierung der Beteiligung als vermögensv...

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