Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG (1999)

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Verlustrücktrag von 1999 nach 1998 gem. § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, ist nicht möglich, da der Verlustrücktrag bzw. die Ermittlung des Verlustrücktragsbetrages erkennbar die vorherige Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 2 EStG n.F. im Verlustrücktragsjahr voraussetzt, der aber erst ab dem 1.1.1999 gilt.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 1 S. 2, § 2 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.03.2011; Aktenzeichen IX R 72/04)

BFH (Urteil vom 17.01.2007; Aktenzeichen XI R 50/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines vom Beklagten vorgenommenen Verlustrücktrages von 1999 nach 1998. Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger zu 1. erzielte im Streitjahr 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 508.453,00 DM. Die Klägerin zu 2. erzielte aus atypisch stiller Beteiligung an der Firma ........GmbH ( GmbH) Verluste in Höhe von ./. 17.500,00 DM sowie aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Mietobjekte einen Verlust von ./. 226.302,00 DM, insgesamt Verluste in Höhe von ./. 243.802,00 DM. Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die GmbH beschäftigte sich im Streitjahr 1998 ausschließlich mit dem Export von Lebensmitteln und sonstigen Waren an Groß- und Einzelhändler in Russland. Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft war ab 1996 der Kläger zu 1..

Der Beklagte stellte im – bestandskräftigen – Bescheid vom 29. August 2000 nach Ausgleich der Verluste der Klägerin zu 2. den Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger mit 264.651,00 DM fest und setzte die Einkommensteuer für 1998 nach Abzug von Sonderausgaben bei einem zu versteuernden Einkommen von 234.998,00 DM auf 81.910,00 DM fest.

Für 1999 ermittelte der Beklagte in seinem Einkommensteuerbescheid vom 31. Januar 2001 Einkünfte des Klägers zu 1. aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 160.033,00 DM sowie Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 2.383.902,00 DM fest. Die Verluste resultierten aus der Inanspruchnahme des Klägers zu 1. in 1999 durch Gläubiger der GmbH aus selbstschuldnerischen Bürgschaften für deren Verbindlichkeiten. Die GmbH war Mitte August 1998 aufgrund einer drastischen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation in Russland und darauf beruhender Umsatzeinbrüche in eine wirtschaftliche Krise geraten, die zum Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens am 10. Dezember 1998 führte, der am 13. Oktober 1999 mangels Masse abgelehnt wurde.

Für die Klägerin zu 2. wurden für 1999 Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 85.901,00 DM ermittelt. Nach Verlustausgleich in Höhe der positiven Einkünfte des Klägers zu 1. ermittelte der Beklagte die Summe der negativen Einkünfte des Klägers zu 1. mit ./. 2.223.869,00 DM und der Klägerin zu 2. mit ./. 85.901,00 DM und den Gesamtbetrag der Einkünfte in 1999 mit 0,00 DM und setzte die Einkommensteuer ebenfalls mit 0,00 DM fest.

Mit geändertem Bescheid über Einkommensteuer für 1998 vom 02. Februar 2001 nahm der Beklagte einen auf den Betrag von 110.425,00 DM beschränkten Verlustrücktrag von 1999 nach 1998 vor und setzte die Einkommensteuer für 1998 nunmehr auf 33.360,00 DM fest. Die Berechnung des Verlustrücktrages erfolgte auf der Grundlage des § 10d EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (BGBl. I 1999, 402) in Verbindung mit § 2 Abs.3 S.2 ff. EStG der gleichen Fassung in Anwendung der dortigen Grundsätze zur Mindestbesteuerung. Mit Verlustfeststellungsbescheid vom 07. Februar 2001 wurde der verbleibende Verlustvortrag auf den 31. Dezember 1999 für den Kläger zu 1. auf 2.113.444,00 DM, für die Klägerin zu 2. auf 85.901,00 DM festgestellt.

Die Kläger legten gegen den geänderten Bescheid über Einkommensteuer für 1998 am 16. Februar 2001 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 02. März 2001 zurückwies.

Die Kläger haben gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1998 und die am 12. März 2001 zur Post gegebene Einspruchsentscheidung am 12. April 2001 Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Vorgehensweise des Beklagten entspreche zwar der Richtlinie 115 Abs.6 zu § 10 d EStG n.F.. Indessen sei nach ihrer Auffassung, die von namhaften Autoren geteilt werde, § 10 d EStG Abs.1 S.2 ff. EStG und damit § 2 Abs.3 S.2 ff. EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nicht für Verlustrückträge in den Veranlagungszeitraum 1998 anwendbar. Hilfsweise werde die Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs.3 S.2 ff, § 10 d Abs.1 S.2 ff. EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 gerügt.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten über Einkommensteuer 1998 vom 02.Februar 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. März 2001 dahingehend abzuändern, dass der Verlustrücktrag aus 1999 um 132.637,00 DM auf 243.062,00 DM erhöht wird, so dass sich ein...

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