Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschuss im Rahmen der Wohnungsbauförderung als Einnahme i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die an die Kläger gemäß den Richtlinien der vereinbarten Förderung im hessischen Wohnungsbauprogramm nach § 88 d des II. Wohnungsbaugesetzes (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1993, S. 2814) gezahlten Zuschüsse sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs.1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu behandeln.
  2. Zuschüsse zur Finanzierung von Baumaßnahmen aus öffentlichen oder privaten Mitteln gehören dann zu den Einnahmen i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sofern gleichzeitig mit ihrer Gewährung Vereinbarungen getroffen werden, die mit der Gebrauchsüberlassung des Grundstückes im unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
  3. Einnahmen i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegen vor, wenn sich der Steuerpflichtige (Bauherr) als Gegenleistung für einen Zuschuß verpflichtet, zu errichtende Wohnungen nur an einen bestimmten Personenkreis geringerer Einkommensverhältnisse zu vermieten und sich einer Mietpreisbindung unterwirft
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; II. WoBauG § 88d

 

Streitjahr(e)

1996

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung eines Zuschusses, den die Kläger zur Errichtung eines Mietwohngrundstückes vom Land Hessen erhalten haben. Die Kläger bilden eine Grundstücksgemeinschaft, die in den Jahren 1993 bis 1995 ein Mehrfamilienhaus in E errichtete. Fünf der sechs Wohnungen sind vermietet, eine Wohnung wird durch den Kläger selbst genutzt. Auf Antrag erhielten die Kläger vom Land Hessen einen Baukostenzuschuß in Höhe von xxx.xxx,?? DM gemäß den ‘Richtlinien der vereinbarten Förderung im hessischen Mietbauprogramm nach § 88 d des II. Wohnungsbaugesetzes’ (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 15. November 1993, S. 2814). Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses war, dass sich die Bauherren verpflichteten, die Wohnungen für einen Zeitraum von 20 Jahren an Wohnberechtigungscheininhaber zu vermieten und der Mietzins eine in den Richtlinien näher bestimmte Höhe während dieses Zeitraumes nicht übersteigt. Im einzelnen wird auf die vertraglichen Vereinbarungen vom 31. August 1994 sowie die Ergänzung vom 22. Mai 1995 Bezug genommen. Im Feststellungsbescheid 1995 wertete das Finanzamt den Zuschuß als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung. Unter Anwendung der Billigkeitsregelung des Abschnittes 163 Abs. 2 Einkommensteuerrichtlinien wurde der Zuschuß auf 10 Jahre verteilt. Der Bescheid 1995 ist bestandskräftig geworden. Auch im Feststellungsbescheid 1996 vom 26. Juni 1998 wurde seitens des Finanzamts entsprechend verfahren. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger jedoch Einspruch mit der Begründung, dass der Zuschuß nicht als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung, sondern als Minderung der Herstellungskosten steuerlich zu behandeln sei. Dies werde auch durch eine Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz vom 4. September 1997 bestätigt. Das Finanzamt wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 22. September 1998 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger sind der Ansicht, dass der Zuschuß als Minderung der Anschaffungskosten steuerlich zu behandeln sei. Da aufgrund der Verfügung der OFD Koblenz die von den Einkommensteuerreferenten des Bundes und der obersten Landesbehörden beschlossene Änderung für Zuschüsse, die vor dem 1.1.1998 bewilligt worden seien, nicht anwendbar sei, sei dementsprechend zu verfahren. Es könne nicht angehen, die Besteuerung der Einkünfte davon abhängig zu machen, in welchem Bundesland man wohne. Das sei hier jedoch der Fall, wenn derselbe Sachverhalt in Hessen anders behandelt werde als in Rheinland-Pfalz. Da in der Richtlinie zudem von ‘Kostenzuschüssen’ die Rede sei, könne man im Wege der Auslegung nur zu dem Ergebnis kommen, dass hier ein Zuschuß zu den Kosten und nicht ein Zuschuß für entgangene Einnahmen gewährt worden sei. Eine andere Auslegung der Richtlinien sei nicht möglich. Zudem sei, bei Zugrundelegung der Auffassung des Finanzamtes, der tatsächlich gewährte Zuschuß fast dreimal so hoch wie die im Raum E auf dem freien Wohnungsmarkt zu erzielende Miete. Im einzelnen wird insoweit auf den Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 14. Dezember 1999 Bezug genommen.

Den während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom 26. Januar 2000 haben die Kläger gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens gemacht.

Die Kläger beantragen,

die mit Bescheid vom 26. Januar 2000 festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von bisher x.xxx,?? DM auf einen Verlust von xxx,?? DM herabzusetzen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, dass es sich bei dem hier streitigen Zuschuß um eine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung handele. In diesem Sinne hätten sich auch die Vertreter der obersten Finanzbehörde des Bundes und der Länder hinsichtlich der steuerlichen ...

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