Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktienoptionsrechte als Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn die zusätzliche Vergütung für ein abweichendes Wirtschaftsjahr gezahlt wird, das sich über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt.
  2. Der Umstand, daß Aktienoptionsrechte nach dem Aktienoptionsplan erst nach mehr als einem Jahr ausgeübt werden dürfen, ändert nichts daran, dass die Vergütung für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr gezahlt wird.
 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen VI R 24/01)

BFH (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen VI R 24/01)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Jahr 1998.

Der Kläger ist seit dem 01.03.1992 Arbeitnehmer der M (GmbH). Von der amerikanischen Muttergesellschaft der GmbH, der M, erhielt der Kläger (zumindest) in den Jahren 1992 bis 1999 Optionsrechte zum Erwerb von M-aktien eingeräumt (vgl. Aufstellung Bl. 33 Einkommensteuerakte). Grundlage dafür ist der sogenannte Stock Option Plan der M von 1991 (Bl. 27 ff. Finanzgerichtsakte). Einen Anspruch auf Optionsrechte gewähren weder der Arbeitsvertrag noch der Stock Option Plan. Die Vergabe erfolgt vielmehr auf der Grundlage von halbjährlichen Leistungsbewertungen des jeweiligen Mitarbeiters durch den Vorgesetzten für das abgelaufene Geschäftsjahr der GmbH (01.07. - 30.06.). Circa 15 % der Mitarbeiter der GmbH erhalten pro Jahr keine Optionsrechte.

Die Einräumung der Optionsrechte geschieht durch Abschluß eines Aktienoptionsvergabevertrages. So erhielt der Kläger unter anderem mit Vertrag vom 30.07.1993 unentgeltlich das Recht, 1.920 M-aktien zum Preis von 74 $ nach Maßgabe des Vertrages zu erwerben. Dieser Vertrag regelte u.a., daß die Aktienoptionen zeitlich nur gestaffelt ausgeübt werden konnten und zwar 1/4 der Optionen nach 18 Monaten sowie danach alle sechs Monate jeweils ein weiteres 1/8. Das bedeutet, daß frühestens nach 54 Monaten (viereinhalb Jahren) die Optionen vollständig ausübbar waren. Weiterhin sah der Vertrag vor, das die Optionsrechte nach zehn Jahren verfallen und die Rechte aus dem Vertrag grundsätzlich nicht an Dritte übertragbar sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag (Bl. 23 ff. Einkommensteuerakte bzw. Bl. 37 ff. Finanzgerichtsakte) Bezug genommen.

Durch entsprechende Splits der Optionsrechte besaß der Kläger aus diesem Vergabevertrag im Streitjahr 1998 15.360 Aktienoptionen. Am 29.06.1998 übte der Kläger seine Optionsrechte aus dem Vertrag vom 30.07.1993 für alle 15.360 Aktien aus. Er erlangte dadurch - zwischen den Beteiligten unstreitig - einen geldwerten Vorteil von 2.670.286,08 DM (vgl. zur Ermittlung Bl. 25 f, 42 Finanzgerichtsakte).

Ausweislich der Übersicht, Bl. 33 Einkommensteuerakte, hat der Kläger auch die mit Verträgen vom 30.06.1992 und 21.07.1994 erhaltenen Aktienoptionen ausgeübt; bereits in der Einkommensteuererklärung 1997 erklärte er einen geldwerten Vorteil von 1.943.468,50 DM, der als Arbeitslohn für mehrere Jahre behandelt wurde (Bl. 15 Einkommensteuerakte).

In seiner Einkommensteuererklärung 1998 vom 02.06.1999 beantragte der Kläger, den geldwerten Vorteil wiederum als Arbeitslohn für mehrere Jahre zu behandeln und die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG in der für 1998 maßgeblichen Fassung zu gewähren.

Der Beklagte folgte dem jedoch nicht, sondern sah in dem geldwerten Vorteil nichtbegünstigten Arbeitslohn.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrt der Kläger weiterhin, die Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG auf den geldwerten Vorteil aus der Ausübung der Optionsrechte.

Nach Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG erfüllt. Es handele sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, da er in 1992 und 1993 für die M GmbH gearbeitet habe; im übrigen habe er das Optionsrecht erst 1998 ausgeübt. Das belege, daß der geldwerte Vorteil Arbeitslohn für die Jahre 1992 bis 1998 darstelle. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Aktienoptionspläne keine Aussagen dazu enthielten, wonach die Einräumung von Optionsrechten als Vergütung für mehrere Jahre anzusehen sei. Die Rechte seien für Leistungen eingeräumt worden, die in mehreren Jahren erbracht worden sein, und im übrigen handele es sich um ein amerikanisches Stock Option Modell.

Außerdem liege auch die erforderliche Zusammenballung von Einkünften vor; die Gleichsetzung mit einer einmaligen Sondervergütung sei unzulässig, zumal die Zuteilung von einer Leistungsbewertung abhängig sei. Darüber hinaus habe auch das für die GmbH zuständige Finanzamt in Abstimmung mit der OFD und dem Finanzministerium im Rahmen einer Anrufungsauskunft die Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG bejaht, wenn die Option in einem Zeitpunkt einheitlich ausgeübt werde.

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