vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 22/16)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Abschreibung nach dem Investmentsteuergesetz bei einem Spezialimmobiliensondervermögens

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. In dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 15 Abs. 1 Investmentsteuergesetze der Betrag der Absetzung für Abnutzung nach § 3 Abs. 3 S. 1 Investmentsteuergesetze auf die Höhe der positiven Erträge aus Vermietung und Verpachtung zu beschränken.
  2. Der weitergehende Wortlaut des § 3 Abs. 3 S. 1 InvStG ist Zweck entsprechend einschränkend auszulegen.
  3. Die gesonderte Feststellung dient dazu, auf Anlegerebene die Besteuerung der ausgeschütteten Erträge durchzuführen und eine steuerlich korrekte Erfassung der investmentsteuerlichen Erträge auf Anlegerebene sicherzustellen.
 

Normenkette

InvStG § 3 Abs. 3, § 15 Abs. 1; AO § 182; FGO § 42

 

Streitjahr(e)

2005, 2006, 2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.07.2019; Aktenzeichen VIII R 22/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Betrags für Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des für die Wirtschaftsjahre 2005/2006 und 2006/2007 geltenden Investmentsteuergesetzes (InvStG).

Der Kläger ist ein inländisches Immobilien-Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 1 Investmentgesetzes in der Fassung des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 01.01.2004 (InvG). Das Geschäftsjahr des Klägers lief in den streitigen Wirtschaftsjahren vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des darauf folgenden Jahres. Verwalter des Klägers war und ist die A-GmbH, die früher unter und davor unter firmierte.

Anleger des Klägers waren in den Wirtschaftsjahren 2005/2006 und 2006/2007 die B Krankenversicherung, die C Lebensversicherung, die D Krankenversicherung, die E Lebensversicherung und die F Versicherung.

Der Verwalter gab für die Wirtschaftsjahre 2005/2006 und 2006/2007 Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 15 Abs. 1 InvStG für die Endausschüttung am 06.09.2006 bzw. für die Endausschüttung am 13.08.2007 ab, zu deren Inhalt (einschließlich des Inhalts der korrigierten Erklärung für 2005/2006) auf die Akten verwiesen wird. Hierbei hatte der Kläger hinsichtlich 2005/2006 einen Verlustvortrag aus der Vermietung spanischer Immobilien aus dem Wirtschaftsjahr 2004/2005 in Höhe von insgesamt 501.157,72 € dahingehend berücksichtigt, das 80,85 % des Verlustvortrags mit positiven Mieterträgen des Jahres 2005/2006 verrechnet worden waren. Der Verlustvortrag bestand (unstreitig) in Höhe von 324.932 € auf Grund im Geschäftsjahr 2004/2005 berücksichtigter Absetzungen für Abnutzungen (AfA) der spanischen Immobilien.

Im Geschäftsjahr 2006/2007 erzielte der Kläger aus den spanischen Immobilien – schon vor Abzug der Absetzung für Abnutzungen i.H.v. 324.932 € – einen negativen Mietertrag. Trotzdem berücksichtigte der Kläger auch die auf die spanische Immobilien entfallende AfA bei der Ermittlung des Betrags für Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG in Höhe von insgesamt 1.001.616,11 €.

Der Beklagte führte von Februar 2009 bis Februar 2013 aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 15.01.2009 eine steuerliche Außenprüfung betreffend den Kläger durch. Im Rahmen der Außenprüfung gelangte der Beklagte zu der Ansicht, dass die auf die spanische Immobilie entfallende AfA nicht im laufenden Geschäftsjahr zu berücksichtigen sei, wenn und soweit die AfA zu einem negativen Ertrag (Verlust) aus Vermietung und Verpachtung geführt habe. Dies

habe zur Folge, dass 80,85 % der im Geschäftsjahr 2004/2005 i.H.v. 324.932 € entstandene AfA bei der Feststellung der AfA für das Geschäftsjahr 2005/2006 zu berücksichtigen sei, weil im Geschäftsjahr 2005/2006 80,85 % des Verlustvortrages aus dem Geschäftsjahr 2004/2005 habe berücksichtigt werden

können. Daher sei die Feststellung des Betrags für Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG für das Geschäftsjahr 2005/2006 um 262.700 € (=80,85 % von 324.932 €) auf 1.265.481,36 € zu erhöhen. Für das Geschäftsjahr 2006/2007 gelangte der Beklagte hingegen zu der Ansicht, dass der dort im Verlust aus der spanischen Immobilie enthaltene Betrag der AfA (324.932 €) nicht im laufenden Geschäftsjahr, sondern erst bei Verrechnung mit Erträgen in zukünftigen Geschäftsjahren festzustellen sei. Daher sei hinsichtlich 2006/2007 die Feststellung des Betrags für Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG um 324.932 € auf 676.684,11 € zu mindern.

Für 2005/2006 erließ der Beklagte sodann einen Feststellungsbescheid, in dem er jedoch hinsichtlich des alle Anleger umfassenden Teils des Bescheids den Betrag der für Absetzungen für Abnutzung bzw. Subtanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG zunächst nicht änderte. Vielmehr wurden nur der für die einzelnen Anleger festgestellte Betrag entsprechend der...

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