rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der sonstigen Leistung bei der Vermittlung von Sportwetten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Vermittlung von Sportwetten handelt es sich um eine einheitliche Vermittlungsleistung, wobei die eigentliche Wettvermittlung als Hauptleistung und die Aushändigung des Wettscheins sowie die Auszahlung des Gewinns als unselbstständige Nebenleistungen anzusehen sind. Prägend für die einheitliche Leistung ist, dass der Abschluss eines Wettvertrages zwischen dem Wetthalter und Wettkunden vermittelt wird.
  2. Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist der vorrangige Anknüpfungspunkt für den Ort der Dienstleistung. Die Berücksichtigung einer anderen Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, kommt als Ort der Vermittlungsleistung nur in Betracht, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einem steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat.
  3. Eine feste Niederlassung des Unternehmens liegt nur dann vor, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der im Namen des Unternehmens tätig wird diesem gegenüber nicht selbstständig ist.
  4. Eine unselbstständige Hilfspersonen zur Vermittlung von Sportwetten liegt, auch wenn die Vermittlung durch den Beauftragten nicht im eigenen Namen erfolgen darf, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung regelmäßig dann nicht vor, wenn der mit der Vermittlung Beauftragte seinen Geschäftsbetrieb hinsichtlich der Personalauswahl und der Büroöffnungszeiten frei gestalten kann, sowie ihm ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wird, zur Erfüllung des Vertrages Unteragenten einzusetzen, die diejenigen Tätigkeiten, die einer festen Niederlassung zugeordnet werden, z.B. der Einzug der Wetteinsätze, die Aushändigung des Wettscheins und die Gewinnsauszahlung, vornehmen dürfen.
 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2007

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Umsätze der Klägerin aus der Vermittlung von Sportwetten im Inland steuerbar sind.

Im Streitjahr firmierte die Klägerin noch unter „A” und war unternehmerisch tätig, indem sie in Geschäftsräumen in B Sportwetten der in C ansässigen D vermittelte sowie Getränke an Wettkunden verkaufte.

Der Vertrag zwischen der Klägerin und D vom 01.01.2007 enthielt u.a. folgende Vereinbarungen:

Präambel

Gegenstand dieses Vertrags ist die Vermittlung von Wetten für D durch die Agentur im Rahmen seiner Aktivitäten. Die Agentur soll also Wettabschlüsse zwischen D und dem Wettkunden gemäß den allgemeinen Wettbedingungen und Bestimmungen von D vermitteln. Der Wettvertrag wird zwischen dem Wettkunden und D abgeschlossen; der Agentur haftet nicht für die Wettverträge.

Die Agentur kann zur Erfüllung dieses Vertrages Unteragenten/ Unteragenturen einsetzen. D muss hierüber informiert sein.

Die Agentur hat sicher zu stellen und ist einzig dafür verantwortlich, dass die eingesetzten Unteragenturen alle in diesem Vertrag aufgeführten Punkte und Bedingungen erfüllen. Ebenfalls ist alleine die Agentur für die vertragliche Gestaltung der Vereinbarung zwischen der Agentur und der Unteragentur zuständig.

Die Unteragenturen sind in keinster Weise Teil dieses Vertrages und können somit keinerlei Ansprüche, welche auch immer, hieraus ableiten.

D stellt alle erforderlichen technischen Einrichtungen – Hardware und Software – bereit, um sicher zu stellen, dass die Onlineverbindung zwischen der Agentur und dem Hauptserver von D optimal funktioniert.

2.12 Die Annahme von Wetten auf Rechnung anderer Dritter in der Agenturstelle ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung von D untersagt. Die Annahme von Wetten auf eigene Rechnung ist der Agentur grundsätzlich untersagt. …

4.1 Die Agentur erhält eine Vergütung von 60 % (sechzig Prozent) des Rohertrages, welcher den Saldo aller an D vermittelten Wettverträge netto (= vermittelte Wetteinsätze abzüglich stornierter/ zurückerstatteter/ ungültiger Wettverträge) abzüglich ausgezahlter Wettgewinne darstellt.

D zahlt keine Provision an die Agentur, sollte der Rohertrag negativ sein während des aktuellen Monats. Darüber hinaus wird der negative Rohertrag zum nächsten Monat vorgetragen bis dieser positiv ist.

6.2 Der Vertrag kann von jeder der Parteien mit vier Wochen Kündigungsfrist zum Ende jedes Quartals schriftlich beendet werden.

6.4 D behält sich das Recht vor, diesen Vertrag sofort zu beenden, wenn der Gewinn aus den von der Agentur vermittelten Transaktionen der Kunden über einen Zeitraum von drei Monaten unter 13 % (dreizehn Prozent) fällt.

Im Übrigen wird wegen des Vertragsinhalts auf Bl. 220 bis 225 sowie Bl. 247 und wegen der Allgemeinen Wettbedingungen auf Bl. 229 bis 231 des Fallhefts USt-Sp Bezug genommen.

Im Rahmen von drei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen für Januar 2007, Februar bis April sowie Juni bis August 2007 und Mai 2007, welche mit Prüfungsberichten vom 28.01.2011 abgeschlossen wurden, wurde jeweils die Feststellung getroffen, dass die Umsätze der Klägerin aus der Vermittlung von Wetten für D im Inland s...

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