Entscheidungsstichwort (Thema)

Tankstellendach als Gebäude. Durch Baukostenzuschuss erworbenes Mitbenutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird als Gegenleistung für einen Baukostenzuschuss ein Mitbenutzungsrecht über mehrere Jahre eingeräumt, ist dieses als entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren.

2. Eine Tankstelle ist zur Bemessung der Abschreibung nicht als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen, sondern es ist zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Technikgebäude, Fahrbahn, Hofbefestigung, Parkplatz, Einfriedung) zu differenzieren.

3. Eine Tankstellenüberdachung ist, auch wenn durchgehende Außenmauern fehlen, als Gebäude anzusehen, wenn sie Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung hinreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1; HGB § 248 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.03.2006; Aktenzeichen I R 109/04)

BFH (Urteil vom 14.03.2006; Aktenzeichen I R 109/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein im Jahr 1996 gezahlter Zuschuss für die Errichtung eines Tanklagers zu aktivieren (und ratierlich abzuschreiben) ist und welche Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung einer Selbstbedienungstankstelle den Betriebsvorrichtungen (degressiv abschreibbar) bzw. den Außenanlagen (nur linear abschreibbar) zuzurechnen sind.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A-GmbH. Die A-GmbH wurde durch Beschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom xx.xx.1999 und den Verschmelzungsvertrag vom selben Tag im Wege der Aufnahme durch Übertragung ihres gesamten Vermögens auf den xx.xx.1998 mit der Klägerin als übernehmender Rechtsträgerin verschmolzen.

Im Rahmen einer die Jahre 1996 bis 1998 betreffenden Außenprüfung traf der Prüfer folgende noch im Klageverfahren streitigen Prüfungsfeststellungen (Tz. 16 und 17 seines Prüfungsberichts):

1. Die A-GmbH hatte mit der B-GmbH am xx.xx.1995 einen Lager- und Umschlagsvertrag abgeschlossen, wonach die B-GMBH ab Fertigstellung und behördlicher Abnahme eines Umbaus des ihr gehörenden Mineralöltanklagers in Z der A-GmbH Tankraum in diesem Lager zum Umschlag ihrer Ware zur Verfügung stellt. Im Gegenzug verpflichtete sich die A-GmbH, sich an den erforderlichen Investitionen zum Umbau des Lagers zu beteiligen.

Im Einzelnen wurde u.a. in den „Paragr. 2 bis 4” des Vertrages vereinbart, dass der A-GmbH ein 800.000-Liter-Tank zur Verfügung gestellt wird, dass sie sich verpflichtet, „mindestens 10.000 cbm HEL/DK per anno über den Tank umzuschlagen” und dass sie ein Umschlagsentgelt von xx DM pro cbm, mindestens aber xx DM monatlich zu zahlen hat. Der Vertrag begann nach Paragr. 6.1. am xx.xx.1996 und sollte vorerst für 10 Jahre laufen. Er sollte sich jeweils um drei weitere Jahre verlängern, wenn von der für beide Vertragsparteien bestehenden Kündigungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wird.

Hinsichtlich des streitigen Baukostenzuschusses vereinbarten die Vertragsparteien unter Paragr. 5 Folgendes (die Bezeichnung „Partner” steht für die A-GmbH):

„5.1. Partner beteiligt sich mit einem verlorenen Baukostenzuschuss in Höhe von xxx DM (zzgl. Mehrwertsteuer) an den erforderlichen Investitionen zum Umbau des Lagers. Alleiniger Bauherr ist die B-GMBH. Partner erwirbt kein Eigentum an Um-/Neubauten. Die Zahlung erfolgt in 3 Raten in Höhe von jeweils xxx DM, wobei die erste Rate nach Baubeginn, die zweite nach Rohbauabnahme und die dritte nach Fertigstellung des Umbaus fällig wird.

5.2. Sollten die Baukosten den Betrag von xxx DM überschreiten, so erhöht sich für Partner das Umschlagsentgelt um den Differenzbetrag bis TDM xxx auf Basis von 10.000 cbm p.a. für 10 Jahre, somit maximal um xx DM pro cbm.”

Bei Beendigung des Vertrages vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit aus einem von der A-GmbH zu vertretenden Grund war sie nach Paragr. 7.2. zu einer Entschädigungsleistung verpflichtet. Hinsichtlich des Zuschusses war dagegen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung keine Rückzahlungspflicht in dem schriftlichen Vertrag vereinbart.

Wegen der weiteren Vertragvereinbarungen wird im Einzelnen auf die schriftliche Vertragsurkunde (Bl. 10 f der Finanzgerichtsakte - FGA -) verwiesen.

Für 1996 rechnete die B-GMBH auf der Basis der über das Tanklager abgewickelten Umschlagsmenge ein Umschlagsentgelt in Höhe von xxx DM ab. Für 1997 wurde zunächst die Mindestgebühr gem. Paragr. 4.2. in Höhe von monatlich xxx DM abgerechnet. Ab September 1997 berechnete die B-GMBH monatlich xxx DM, so dass in 1997 insgesamt Umschlagskosten in Höhe von xxx DM entrichtet wurden (zu dem Jahren 1996 und 1997 vergleiche auch Bl. 32 f. der Rechtbehelfsakte). Da die A-GmbH in den Folgejahren die garantierte Mindestmenge von 10.000 cbm p.a. nicht erreichte, wurde ab 1998 das Pauschalentgelt nach §§ 4.1 und 5.2 des Vertrages in Höhe von jährlich xxDM an die B-GMBH entrichtet.

Die A-GmbH aktivierte den in 1996 gezahlten Zuschuss v...

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