Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Mitbenutzung eines häuslichen Arbeitszimmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Von einer nicht unwesentlichen, den Werbungskostenabzug ausschließenden privaten Mitbenutzung eines Arbeitszimmers, das weitgehend für die Verwaltung des Grundvermögens genutzt wird, ist auszugehen, wenn darin auch die Verwaltung der eigengenutzten Wohnung erfolgt, die nach eignen Angaben des Steuerpflichtigen einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beziehungsweise aus Kapitalvermögen steuerlich zu berücksichtigen sind. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2004 als Controller Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zudem erzielte er aus der Vermietung einer Eigentumswohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie in geringem Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Kläger ist zudem Eigentümer einer eigengenutzten Wohnung in der O-Straße in E. Bei dem Haus O-Straße handelt es sich um ein Dreifamilienhaus. Die Verwaltung des Objektes wird vom Kläger unentgeltlich vorgenommen, der seinerseits von der Gartenpflege befreit ist.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1. 250 € geltend. Im Steuerbescheid vom 25. Oktober 2005 wurden diese Aufwendungen vom Beklagten nicht als Werbungskosten berücksichtigt, so dass der Kläger hiergegen mit Schreiben vom 4. November 2005 Einspruch einlegte. Er gab nunmehr im Einspruchsverfahren aber an, dass das Arbeitszimmer zu 75 % der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung und zu 25 % der Einkunftsart Kapitalvermögen zuzuordnen sei und in diesem Zusammenhang genutzt werde.

Durch Einspruchsentscheidung vom 21. März 2006 wies der Beklagte den

Einspruch als unbegründet zurück.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass von einer erheblichen Privatnutzung des Raumes auszugehen sei, so dass ein Werbungskostenabzug weder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht komme. Insbesondere die Verwaltung des Grundstückes auf dem sich die selbstgenutzte Wohnung befinde, müsse der privaten Lebensführung (§ 12 Einkommensteuergesetz – EStG –) zugerechnet werden. Im Übrigen sei weder für die Verwaltung einer einzigen vermieteten Wohnung noch für die Verwaltung der Kapitalanlagen des Klägers, deren Erträge unter dem Sparerfreibetrag gelegen hätten und nicht umfangreich seien, ein Arbeitszimmer erforderlich. Der Beklagte verweist insoweit auf die Entscheidungen des Hessischen Finanzgerichts vom 21. November 2000, 13 K 1005/00, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2001, 489, und des Finanzgerichts Köln vom 3. November 1999 1 K 1656/98, EFG 2000, 169).

Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger ist der Ansicht, dass Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von nunmehr insgesamt 1.575 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beziehungsweise Kapitalvermögen steuerlich anzuerkennen seien. Insgesamt gesehen müsse man davon ausgehen, dass er das Arbeitszimmer 10 bis 12 Stunden pro Woche nutzte. Für seine nicht private Tätigkeit, die sich aus der Vermietung/Verwaltung der Eigentumswohnung in P, aus der Verwaltung seiner eigengenutzten Wohnung und der übrigen Wohnungen in der O-Straße in E sowie aus der Verwaltung seines Kapitalvermögens zusammensetze, sei ein Arbeitszimmer zwangsläufig notwendig. Da das Haus O-Straße zudem erhebliche bauliche Mängel aufweise, sei auch ein erheblicher Verwaltungsaufwand für dieses Objekt erforderlich. Hierfür sei ein kaufmännisch eingerichtetes Büro notwendig.

Ergänzend wird auf die Klageschrift vom 20. April 2006 sowie auf das Schreiben des Klägers vom 12. Juni 2007 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2006 und Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 24. Oktober 2005 weitere 1.575 € Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beziehungsweise Kapitalvermögen zu berücksichtigen und die Einkommensteuer dementsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend wie folgt vor:

Einnahmen aus Kapitalvermögen seien beim Kläger lediglich in Höhe von 570 € angefallen. Außerdem werde nur eine Wohnung vermietet, die zudem durch eine fremde Hausverwaltung betreut werde. Eine Nutzung eines Arbeitszimmers sei für diese Tätigkeiten daher nicht erforderlich. Die Verwaltung für die Eigentümergemeinschaft O-Straße, in welcher die eigene Wohnung des Klägers enthalten sei, spiele sich zudem auf der privaten Vermögensebene ab.

Dem Gericht lagen die die Kläge...

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