rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nur dann im Rahmen der Einkünfteermittlung berücksichtigungsfähig, wenn das Arbeitszimmer für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist.
  2. Für die Verwaltung von zwei Eigentumswohnungen ist trotz des erhöhten Verwaltungsaufwandes bei Anschaffung einer Eigentumswohnung die Unterhaltung eines Arbeitszimmers regelmäßig nicht erforderlich.
 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b

 

Streitjahr(e)

1997

 

Tatbestand

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Mit ihrer Einkommensteuererklärung 1997 beantragten sie die Anerkennung von Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer in Höhe von je 2.400,-- DM im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die außergerichtlich weiterhin geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel werden im gerichtlichen Verfahren nicht mehr verfolgt. Das Finanzamt versagte mit Einkommensteuerbescheid vom 19.03.1999 den Abzug als Werbungskosten, da die Kläger nicht glaubhaft gemacht hätten, daß die Aufwendungen für die Arbeitszimmer ausschließlich im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angefallen und die Arbeitszimmer lediglich für diese Zwecke bereit gehalten worden seien. Der Einspruch hiergegen wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.01.2000 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel weiter. Gerichtlich, wie bereits außergerichtlich, haben sich die Kläger wie folgt eingelassen:

Die beiden Arbeitszimmer seien bis einschließlich 1995 im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit benutzt worden. Durch Arbeitsplatzwechsel im Jahre 1995 habe sich im Rahmen der neuen Arbeitsverhältnisse und damit einhergehenden neuen Tätigkeitsschwerpunkten nicht mehr die Notwendigkeit für häusliche Arbeitszimmer ergeben. Die Arbeitszimmer seien jedoch für die Verwaltung von Immobilien ab 1997 erforderlich gewesen und ausschließlich zu diesem Zwecke benutzt worden. So habe jeder der Ehegatten im Jahre 1996 eine weitere zu einer bereits vorhanden gewesenen Eigentumswohnung hinzu erworben, so daß insoweit jeweils zwei Wohnungen zu verwalten gewesen seien. Bedingt durch die Übernahme der Verwaltungsgeschäfte von einem gewerblichen Verwalter, der Finanzierungsabwicklung hinsichtlich der neu angeschafften Wohnungen, Mieterwechsel, Vorbereitung von Eigentümerversammlungen und Problemen mit der Instandhaltungen der Wohnungen habe sich insbesondere in 1997, aber auch in den Folgejahren, ein hoher Verwaltungsaufwand ergeben. Dies sei auch anhand von Aufstellungen, die vorgelegt worden seien, nachzuweisen. Hieraus ergebe sich ein Verwaltungsaufwand für die Immobilien im Jahr in Höhe von ca. 500 Stunden. Die beiden Arbeitszimmer seien ausschließlich für diese Verwaltung - abgesehen von der Erstellung der Steuererklärungen - genutzt worden. Die jeweils in den beiden Zimmern (insgesamt 30 qm bei einer Gesamtwohnfläche von 141 qm) vorhandenen Computer seien auch ausschließlich nur für diese Zwecke genutzt worden. Eine Privatnutzung sei nicht erfolgt. Private Korrespondenz sei nicht angefallen.

Wegen Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Prozeßbevollmächtigten vom 21.02. und 25.08.2000 nebst den jeweiligen Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 21.11.2000 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 19.03.1999 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 07.01.2000 (abgesandt am 19.01.2000) dahingehend zu ändern, daß Aufwendungen für zwei häusliche Arbeitszimmer in Höhe von je 2.400,-- DM als Werbungskosten anerkannt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt hält auch im gerichtlichen Verfahren an seiner außergerichtlich geäußerten Rechtsansicht fest, daß die Kläger nicht glaubhaft gemacht hätten, daß die beiden Arbeitszimmer ausschließlich im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung benutzt würden. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz des Finanzamtes vom 07.03.2000 Bezug genommen.

Die einschlägigen Steuerakten haben dem Senat vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen für die beiden Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten anerkannt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG nur dann nicht, wenn entweder die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmer mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebli...

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