Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.1996; Aktenzeichen VI R 46/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf … – DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Altersversorgung, die der Kläger von seinem früheren Arbeitgeber, der X.-Stadtwerke W. AG (X.) erhält, nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ganz oder teilweise als Versorgungsbezug oder nach § 22 Nr. 1 EStG als Leibrente zu besteuern ist. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der 19 … geborene Kläger ist im Jahr 1988 in den Ruhestand getreten. Er ist im Streitjahr 1990 mit seiner damaligen Ehefrau, von der er zwischenzeitlich geschieden worden ist, zur Einkommensteuer zusammenveranlagt worden. Im Streitjahr hat er eine Rente über … – DM von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und außerdem ein Altersruhegeld von seinem früheren Arbeitgeber über …,– DM bezogen. Der Streit über die Besteuerung des Ruhegeldes beruht auf den unterschiedlichen Arbeitsverträgen, die der Kläger im Laufe seines Berufslebens eingegangen ist.

Nach Abschluß seiner Ausbildung zum Ingenieur (grad.) hat der Kläger am … eine Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsunternehmen in B. der B-AG aufgenommen. Dort hat er … Jahre gearbeitet. In dieser Zeit hat er neben seinen Beiträgen zur Rentenversicherung auch Beiträge zu einer Pensionskasse der B-AG entrichtet. Die Summe dieser Beiträge, die zunächst einen Anteil von … v.H., ab … von … v.H. seines Bruttolohns ausmachten, belief sich in den … Jahren auf … DM. Aus der Pensionskasse sollte der Kläger bei seinem Eintritt in den Ruhestand (oder bei Erwerbsunfähigkeit) eine Zusatzrente neben der BfA-Rente erhalten.

Zum … wechselte der Kläger zu seinem neuen Arbeitgeber, der X. nach W. und traf in seinem Dienstvertrag vom auf den Bezug genommen wird (Blatt 12 bis 15 FG-Akte), bezüglich eines späteren Ruhegeldes in § 7 folgende Vereinbarungen: Dem Kläger wurde ein Ruhegeld nach den Bestimmungen der Ruhegeldordnung des … Bezirksarbeitgeter-Verbandes der Gemeinden und Kommunalverbände e.V. (RGO) zugesagt. Für diese Versorgung war er von weiteren Beiträgen befreit, hatte aber die Verpflichtung, die von ihm bezahlten Beiträge an die Pensionskasse der B-AG – soweit sie ihm bei seinem Ausscheiden erstattet wurden – an die X. als einmaligen Ruhegeldbeitrag zu zahlen. Außerdem verpflichtete er sich, bis zur Erfüllung der Wartezeit weiter freiwillige Beiträge an die BfA zu zahlen; die späteren Rentenzahlungen sollten zur Hälfte auf das Ruhegeld nach der RGO angerechnet werden. Das Ruhegeld nach der RGO und die BfA-Rente sollten insgesamt 75 v.H. der monatlichen Aktivbezüge nicht übersteigen. Im übrigen richtete sich die Höhe des späteren Ruhegeldes gemäß § 3 RGO nach der Zahl der Dienstjahre. Von der in den Diensten der B-AG verbrachten Zeit wurden dem Kläger bei seinem Arbeitsplatzwechsel 10 Jahre als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet. Auf das Regelungswerk der RGO wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen (Blatt 82 ff. FG-Akte). Aufgrund des Dienstvertrages mit der X. stellte der Kläger seinem neuen Arbeitgeber seine Beiträge an die Pensionskasse der B-AG in Höhe von … DM zur Verfügung.

Im Jahr … ist dem Kläger die Möglichkeit zum Abschluß einer befreienden Lebensversicherung eingeräumt worden. In diesem Zusammenhang hat die X. ihm angeboten, die Hälfte der Beiträge zu übernehmen. Bei Eintritt des Versicherungsfalls hatte der Kläger die Wahl zwischen der Kapitalisierung und der Verrentung der Versicherungssumme. Wenn er die Kapitalisierung wählte, war er verpflichtet, den von der X. geleisteten Beitragsanteil in einer Summe zurückzuzahlen. Im Fall der Verrentung der Versicherungssumme mußte er sich auf die betrieblichen Versorgungsbezüge monatlich … v.H., jährlich … v.H. der Rente anrechnen lassen. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll der Vorstands- und Direktionssitzung vom … (Blatt 67 FG-Akte).

Der Kläger hat von diesem Angebot Gebrauch gemacht und bei Erreichen der Altersgrenze im Jahr 1988 die Auszahlung der kapitalisierten Versicherungssumme gewählt. Daraufhin hat er an die X. deren Beitragsanteil über … DM zurückgezahlt. Diese Zahlung hat die X. nach eigenen Angaben als außerordentlichen Ertrag erfaßt.

Am … hat der Kläger mit der X. einen dritten Nachtragsvertrag zu seinem Dienstvertrag (3. NV) geschlossen; auf diesen Vertrag wird Bezug genommen (Blatt 83 ff. FG-Akte). Nach § 3 der Anlage zu diesem Vertrag wird dem Kläger von seinem Arbeitgeber ein einheitliches Ruhegeld zugesagt, das sich am laufenden Monatsgehalt seiner Vergütungsgruppe orientiert und das nach der Zahl der Dienstjahre gestaffelt ist.

Der Kläger hat im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1990 die Rente von der BfA und die Versorgungsbezüge der X. nur mit dem Ertragsanteil von 24 v.H. der Besteuer...

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