rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO – Aktivierung von Zinsansprüchen auf Steuererstattungsansprüche.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anforderung und Entgegennahme einer Daten-CD steht als qualifizierte Prüfungshandlungen der Übergabe von Belegen und Unterlagen gleich und ist als Beginn einer Außenprüfung anzusehen die das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Ablauf der Verjährungsfrist beseitigt.

2. Das gleiche gilt für hinreichend dokumentierte interne, nicht nach außen offengelegte Prüfungshandlungen des Finanzamtes.

3. Jede auch geringfügige Beteiligung aus der eine Gesellschaft gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bezieht führt aufgrund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in solcher aus Gewerbebetrieb.

4. Öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche und damit im Zusammenhang stehende Zinsansprüche sind zu aktivieren, wenn keine materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegenstehen und das zuständige Finanzamt aufgrund der verwaltungsinternen Weisungsklage verpflichtet war die Erstattungsansprüche umzusetzen.

5. Der vorbehaltlosen Veröffentlichung einer BFH-Entscheidung im Bundessteuerblatt liegt zugleich die Anweisung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder an die nachgeordneten Dienststellen der Finanzverwaltung zugrunde, die in der jeweiligen Entscheidung enthaltenen Rechtsgrundsätze auf gleichgelagerte Sachverhalte allgemein anzuwenden.

6. Steuererstattungsansprüche sind nur dann in der Bilanz auszuweisen, wenn sie einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert verkörpern, was nicht der Fall ist, wenn und solange die Ansprüche von dem Finanzamt bestritten werden.

7. Die Weigerung des Finanzamtes eine im Bundessteuerblatt veröffentlichte BFH-Entscheidung umzusetzen stellt einen noch nicht durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert dar.

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt, Nr. 2, § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2005, 2006

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten unter verschiedenen Gesichtspunkten darüber, ob die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind; ob Verfahrensfehler während der Außenprüfung dazu führen, dass sie wegen Eintritts der Feststellungs- bzw. Festsetzungsverjährung nicht mehr hätten erlassen werden dürfen, weil die Voraussetzungen einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung in der für die Streitjahre geltenden Fassung (AO) nicht mehr gegeben waren, ob die Tätigkeit der Klägerin in den Streitjahren noch als Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) und als Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes in der für das die Streitjahre geltenden Fassung (GewStG) einzuordnen waren und darüber, ob dann, wenn die Klägerin zur Bilanzierung verpflichtet war, ihr zustehende Zinsen nach § 233a AO bereits zum 31. Dezember 2006 zu aktivieren waren.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG mit einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr. Sie war mit Vertrag vom 04. August 2000 in der Rechtsform der GmbH gegründet worden und ist mit Umwandlungsbeschluss vom 21. Dezember 2000 mit steuerlicher Wirkung zum 30. Dezember 2000 zu Buchwerten in die heutige Rechtsform umgewandelt worden. Ihr Unternehmensgegenstand besteht im Erwerb und im Halten von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften sowie in der Verwaltung eigenen Vermögens. Einzige Komplementärin der Klägerin war bis zum 13. November 2006 die A GmbH. Am 14. November 2006 trat Herr B als weiterer Komplementär in die Gesellschaft ein. Die Komplementäre sind am Vermögen der Klägerin nicht beteiligt. Geschäftsführer der A-GmbH sind Herr B und Herr C. Alleinige Kommanditistin der Klägerin ist die D GmbH & Co. KG, an welcher B und C sowohl als Kommanditisten als auch als Gesellschafter der Komplementär-GmbH zu je 50 % beteiligt waren. B und C waren mittelbar ebenfalls zu je 50 % an sieben Schwestergesellschaften der Klägerin mit identischem Unternehmensgegenstand beteiligt, die ebenfalls in der Rechtsform der GmbH gegründet und mit steuerlicher Wirkung zum 30. Dezember 2000 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt worden sind.

Die Klägerin (wie auch ihre Schwestergesellschaften (allesamt Gesellschaften für Rücklagenmanagement)), schloss am 09. August 2000 mit der E Bank einen Vertrag über die Vermittlung von neu auszugebenden Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften, mit dem den Gesellschaften befristet bis zum 31. März 2002 ein Kreditrahmen in Höhe von insgesamt xxx DM eingeräumt wurde. Nach diesem Vertrag sollte der E Bank für jede vermittelte Beteiligung im Rahmen des Projektes ”Rücklagenmanagement“ eine Provision von 16 v.H. des von der Klägerin bzw. ihren Schwestergesellschaften für die jeweilige Beteiligung entrichteten Kaufpreises zustehen. Ziel der Gesellschaften war es, Körperschaftsteuerguthaben (das insbesondere in dem, im Rahmen de...

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