Entscheidungsstichwort (Thema)

Solidaritätszuschlags 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 65,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine verfassungswidrige Benachteiligung darin zu sehen ist, daß der Kläger aufgrund seines Antrages auf Veranlagung zur Einkommensteuer im Streitjahr 1992 mit Solidaritätszuschlag belastet worden ist, obwohl er die betreffenden Einkünfte im wesentlichen nach dem 30.6.1992 bezogen hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bis zum 30.9.1992 an der Fachhochschule für … in A. immatrikuliert. In A. hatte er auch während des ganzen Jahres seinen Wohnsitz. Am 1.10.1992 nahm er eine nichtselbständige Tätigkeit als Arbeitnehmer bei der Firma P. in S. auf. Ausweislich eines Bearbeitervermerks in den Steuerakten war er – mit Ausnahme der Zeit vom 1. bis 30.9.1996 – auch während der übrigen Zeit in (offensichtlich) geringem Umfang nicht selbständig tätig. In seiner Lohnsteuerkarte war ein Bruttoarbeitslohn von 21.974,– DM, einbehaltene Lohnsteuer von 3.184,90 DM und einbehaltener Solidaritätszuschlag von 2,07 DM ausgewiesen.

In seinem Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer machte der Kläger Werbungskosten von insgesamt 3.242,– DM, davon 2.912,– DM an Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend. Das damals örtlich zuständige Finanzamt A. folgte den Angaben des Klägers und setzte die Einkommensteuer mit 1.801,– DM und den Solidaritätszuschlag mit 67,53 DM fest. Die Abrechnung mit den Abzugsbeträgen laut Lohnsteuerkarte führte zu einem Erstattungsbetrag von 1.384,– DM bei der Einkommensteuer und einem Nachzahlungsbetrag von 65,46 DM beim Solidaritätszuschlag (Bescheid vom 22.7.1993).

Mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch machte der Kläger geltend: Die Einkünfte, die er bis zum 30.6.1992 bezogen habe, seien geringer als der Grundfreibetrag gewesen. Ein Solidaritätszuschlag sei insofern nicht zu entrichten gewesen. Die Erhebung des Solidaritätszuschlags, sei bis zum 30.6.1992 befristet gewesen. Insofern sei es unzulässig, wegen Einkünften, die erst nach dem Stichtag angefallen seien, einen Solidaritätszuschlag festzusetzen. Es liege eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu jenen Arbeitnehmern vor, die infolge ihrer persönlichen Verhältnisse nicht gehalten gewesen seien, eine Steuererklärung bzw. einen Antrag auf Veranlagung abzugeben.

Das beklagte Finanzamt, das zwischenzeitlich örtlich zuständig geworden war, wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 31.8.1994).

Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Der Solidaritätszuschlag sei ebenso wie die Einkommensteuer jahresbezogen gewesen. Die entsprechenden Rechtsfolgen seien daher erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, also mit Jahresende, eingetreten. Die Regelungen des Solidaritätszuschlagsgesetzes seien, wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mehrfach entschieden habe, verfassungskonform.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zur Begründung führt er ergänzend im wesentlichen aus: Die Belastung der hier streitigen Einkünfte mit Solidaritätszuschlag sei verfassungswidrig. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Hätte er davon abgesehen, einen Antrag auf Veranlagung zu stellen, wäre die Festsetzung eines höheren Solidaritätszuschlags nicht in Betracht gekommen, die Steuer wäre mit dem einbehaltenen Betrag abgegolten gewesen. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz, wenn auf der einen Seite Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Veranlagung vorlägen, endgültig mit Solidaritätszuschlag belastet würden und auf der anderen Seite Arbeitnehmer, bei denen keine Veranlagung vorzunehmen sei, über den Abzugsbetrag hinaus beim Solidaritätszuschlag nicht mit einer Mehrbelastung zu rechnen brauchten.

Der Kläger beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 31.8.1994 aufzuheben und den mit Bescheid vom 22.7.1993 festgesetzten Solidaritätszuschlag auf 0,– DM herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält an seiner im außergerichtlichen Verfahren geäußerten Rechtsauffassung fest.

Die den Streitfall betreffenden Akten des Finanzamts waren Gegenstand des Verfahrens.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Festsetzung von Solidaritätszuschlag, die das Finanzamt in dem angefochtenen Bescheid vorgenommen hat, war rechtmäßig. Die vom Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes erhobenen Bedenken sind nicht durchgreifend.

Nach § 1 des Solidaritätszuschlagsgesetzes (SolzG) war in den Jahren 1991 und 1992 zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ein Solidariätszuschlag als Ergänzungsabgabe zu erheben. Der Solidaritätszuschlag war zu bemessen, soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen war, nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten Einkommensteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG), und soweit Lohnsteuer zu erheben war, nach de...

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