vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 30/18)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Liegt eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung Zusammenhang mit der Einbringung nießbrauchbelasteter Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft vor?

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein unentgeltlicher Nießbrauch an einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist steuerrechtlich grundsätzlich nicht anzuerkennen. Die Kapitalerträge sind nicht dem Nießbraucher sondern dem Nießbrauchbesteller zuzurechnen.
  2. Zahlungen aufgrund einer Gewinnausschüttung im Anschluss an die Einbringung nießbrauchbelasteter Anteile (Unentgeltlicher Quotennießbrauch) an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft stellen eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter dar.
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2, 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.02.2022; Aktenzeichen VIII R 30/18)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Einkommensbesteuerung des Klägers in den Streitjahren 2004 und 2006 jeweils eine verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Einbringung nießbrauchbelasteter Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Ansatz zu bringen war.

Der Kläger wurde in den Streitjahren zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Die Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Beklagte erließ zunächst am 29. Dezember 2006 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit beim Beklagten am 11. Januar 2007 eingegangenem Schreiben legten der Kläger und seine Ehefrau aus das Klageverfahren nicht betreffenden Gründen Einspruch gegen diesen Bescheid ein.

Am 7. Februar 2007 erließ der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, mit welchem er dem Einspruch abhalf und die Einkommensteuer auf 145.951 € festsetzte. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Für das Jahr 2006 erließ der Beklagte zunächst am 6. März 2008 einen Einkommensteuerbescheid. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit beim Beklagten am 10. März 2008 eingegangenem Schreiben legten der Kläger und seine Ehefrau gegen den Einkommensteuerbescheid aus das Klageverfahren nicht betreffenden Gründen Einspruch ein.

Diesen Bescheid änderte der Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2008 gemäß § 164 Abs. 2 AO. Die Steuer wurde auf 170.434 € festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Aufgrund einer bei der Y GmbH durchgeführten Betriebsprüfung für das Jahr 2004 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger als Anteilseigner dieser Gesellschaft in den Jahren 2004 und 2006 jeweils Beträge zugeflossen seien, die nach Auffassung der Betriebsprüfungsstelle als verdeckte Gewinnausschüttung bei der Einkommensbesteuerung des Klägers zu berücksichtigen seien.

Diesen Mitteilungen lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger und die Mitgesellschafterin A waren zu jeweils 50 % am Stammkapital der B GmbH beteiligt. Zugleich waren sie zu jeweils 50 % des Stammkapitals an der C GmbH sowie zu jeweils 50 % an der Y GmbH beteiligt. Sie waren zugleich alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer dieser Gesellschaften.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Dezember 2004 bestellten die Gesellschafter der B GmbH einen 80 %igen Quotennießbrauch zu Gunsten der B GmbH an den ihrerseits an der C GmbH gehaltenen Anteilen. Die Bestellung erfolgte unentgeltlich.

Mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss vom 16. Dezember 2004 beschlossen die Gesellschafter der Y GmbH, der Kläger und A, die Erhöhung des Stammkapitals der Y GmbH um 1.000 € auf 26.000 €. Zugleich wurde beschlossen, dass die neue Stammeinlage durch den Kläger und A zu gleichen Teilen übernommen werde und durch Sacheinlage in der Form zu erbringen sei, dass der Kläger und A jeweils ihre an der C GmbH gehaltenen Anteile in die Y GmbH einbringen. Zugleich wurde ein entsprechender Übernahmevertrag hinsichtlich der Stammeinlage abgeschlossen. In der notariellen Urkunde ist ausgeführt, dass die Geschäftsanteile an der C GmbH zwar voll eingezahlt, aber mit einem Quotennießbrauch belastet seien. Die Einbringung der Anteile an der C GmbH in die Y GmbH erfolgte ebenfalls am 16. Dezember 2004. Die Einbringung erfolgte mit sofortiger Wirkung und zu Buchwerten. Der über die Kapitalerhöhung hinausgehende Betrag wurde in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt.

Mit der Einbringung der Anteile an der C GmbH in die Y GmbH wurde die C GmbH zu einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Y GmbH.

Am 28. Dezember 2004 erfolgte eine Gewinnausschüttung der C GmbH in Höhe von 300.000 €. Entsprechend der Nießbrauch-vereinbarung vom 16....

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