Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildung während der Tätigkeit als Berufssoldat

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die im Rahmen einer Tätigkeit als Soldat auf Zeit absolvierte Ausbildung zu einem Telekommunikationselektroniker stellt keine Ausbildung im Sinne § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG dar.

2. Ein sich in Berufsausbildung befindendes Kind liegt dann nicht vor, wenn das Kind zwar weiterhin ein höher gestecktes Berufsziel anstrebt, dabei aber einen Beruf ausübt, wie er von vielen Steuerpflichtigen als Dauerberuf ausgeübt wird

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1, § 70 Abs. 2, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2003; Aktenzeichen VIII R 19/02)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der 1981 geborene Sohn S der Klägerin, der sich auf 12 Jahre bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit verpflichtet hat, beim Kindergeld berücksichtigt werden kann.

Die Klägerin hat für ihren Sohn S Kindergeld beantragt und bis Juli 1999 erhalten. S beendete seine Schulausbildung am 31.7.1999. Zum 1.9.1999 trat er seinen Dienst als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr an. Er wurde mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad und als Unteroffiziersanwärter nach § 11 Soldatenlaufbahnverordnung eingestellt. Seine Verpflichtungszeit betrug 12 Jahre.

Die Familienkasse (der Beklagte) hob mit Bescheid vom 21.9.1999 die Festsetzung des Kindergelds für S ab August 1999 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf. Zur Begründung führte er im Bescheid aus, S erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 a) EStG nicht mehr. Er befinde sich seit August 1999 nicht mehr in Ausbildung.

Dagegen erhob die Klägerin Einspruch. Zur Begründung trug sie vor, daß ihr Sohn sowohl für den Monat August 1999 als auch für den Zeitraum September 1999 bis August 2002 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Berücksichtigung beim Kindergeld erfülle. Im Monat August sei ihr Sohn arbeitslos gewesen. Er habe sich zwar nicht beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet, er sei aber dennoch zu berücksichtigen. Zum einen sei für eine Übergangszeit von vier Monaten vor Beginn der Wehr- oder Ersatzdienstzeit eines Kindes für dieses Kindergeld zu gewähren. Zum anderen habe sich ihr Sohn im Monat August zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden. Ihr Sohn durchlaufe im Rahmen seiner Ausbildung zum Feldwebel eine dreijährige Ausbildung zum Telekommunikationselektroniker. Daher sei für ihn auch für die Zeit ab September 1999 bis zum August 2002 Kindergeld zu zahlen.

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück, da eine Ausbildung im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden Dienstverhältnisses keine Berufsausbildung darstelle.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie wiederholt im wesentlichen ihr Vorbringen im Rechtsbehelfsverfahren. Zusätzlich trägt sie vor, daß das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2.7.1993 III R 70/92, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1994,102 zur Ausbildung eines Offiziersanwärters auf den Streitfall nicht anwendbar sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.9.1999 und der Einspruchsentscheidung vom 18.11.1999 zu verpflichten, daß ihr für S Kindergeld für den Zeitraum August 1999 bis August 2002 gewährt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kindergeldakten des Beklagten waren Gegenstand des Verfahrens.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn der Klägerin ab August 1999 aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Zahlung von Kindergeld lagen ab diesen Zeitpunkt nicht mehr vor.

Nach § 70 Abs. 2 EStG ist die Festsetzung des Kindergelds mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten. Im Streitfall haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, geändert.

Mit der Beendigung der Schulausbildung zum 31.7.1999 erfüllte der Sohn der Klägerin nicht mehr die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung beim Kindergeld.

1. Die im Rahmen seiner Tätigkeit als Soldat auf Zeit erhaltene Ausbildung zu einem Telekommunikationselektroniker stellt keine Ausbildung im Sinne § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG dar.

Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, daß das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter Berufsausbildung im Sinne §32 EStG die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich danach, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Erkenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen ...

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