Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht bei leerstehender Wohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Vermietung endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt.
  2. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht anhand objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt der Werbungskostenabzug.
  3. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermittlungsbemühungen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.
  4. Hat es der Steuerpflichtige unterlassen zur Vermietung seiner bereits seit mehr als einem Jahr leerstehenden Wohnung eine Zeitungsanzeige zu schalten oder einen Immobilienmakler einzuschalten, fehlt es regelmäßig an einem ernsthaften und nachhaltigen Bemühen zur Wohnungsvermietung.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2003

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Kläger für eine im Streitjahr 2003 leerstehende Wohnung Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend machen können oder ob dem die fehlende Einkunftserzielungsabsicht entgegensteht.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger sind Eigentümer des Hauses … in …. Während die Kläger eine Wohnung selbst nutzen, machten sie für die zweite Wohnung Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von …, - EUR geltend. Die Wohnung war in den Jahren zuvor immer vermietet. Nach Auszug des letzten Mieters im Oktober 2001 stand die Wohnung jedoch leer. Erst ab September 2005 wurde sie wieder vermietet (vgl. Mietvertrag vom … August 2005).

Hinsichtlich der Zusammensetzung der geltend gemachten Werbungskosten wird auf die von den Klägern mit ihrer Steuerklärung 2003 eingereichte Anlage V verwiesen.

Im Steuerbescheid vom .. Oktober 2004 berücksichtigte der Beklagte keinerlei Verluste aus Vermietung und Verpachtung. In den Erläuterungen zum Steuerbescheid führte der Beklagten aus:

„Der Verlust aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt in …, konnte nicht berücksichtigt werden, weil eine Vermietungsabsicht nicht nachgewiesen werden konnte.”

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom ... Oktober 2004 Einspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Kläger nach wie vor auch im Streitjahr Vermietungsabsicht gehabt hätten. Wegen der Erkrankungen der Kläger im Jahre 2003 sei es für sie jedoch sehr schwierig gewesen, sich intensiv um neue Mieter zu kümmern. Die Kläger hätten zwar selbst keine eigenen Annoncen aufgegeben, da sie durch längere Krankhausaufenthalte oft nicht zu Hause waren und daher in Sorge waren, dass durch die Annoncen auf die leerstehende Wohnung hingewiesen worden wäre und dadurch die Einbruchsgefahr in ihr Haus erhöht worden wäre. Die Kläger hätten jedoch auf mehrere Inserate von Wohnungssuchenden reagiert und mit Mietinteressenten Kontakt aufgenommen. Leider sei es aber aus den unterschiedlichsten Gründen, insoweit wird auf die Stellungnahme der Kläger im Veranlagungsverfahren verwiesen, nicht zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen. Erstmals im Oktober 2004 wurden von den Klägern auch entsprechende Annoncen in der … Zeitung geschaltet und im Dezember 2004 … ein Makler mit der Vermietung der leerstehenden Wohnung beauftragt.

Durch Einspruchsentscheidung vom .. Januar 2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Kläger hätten für das Streitjahr eine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsabsicht anhand objektiver nachprüfbarer Unterlagen nicht nachweisen können.

Im Klageverfahren verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter, die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung steuerlich zu berücksichtigen.

Während des Klageverfahrens erging am…Februar 2005 ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2003, der somit Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist.

Die Kläger sind der Ansicht, dass sie auch nach Auszug des letzten Mieters zu keiner Zeit ihre Vermietungsabsicht für die leerstehende Wohnung aufgegeben hätten. Aufgrund der schweren Erkrankung der Klägerin und … des Klägers hätten sie jedoch nicht laufend Annoncen geschaltet und auch keinen Makler beauftragt, da Besichtigungstermine wegen der krankheitsbedingten Abwesenheit nicht hätten durchgeführt werden können. Im Übrigen wiederholen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom .. Januar 2005 und Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2003 in der Gestalt vom .. Februar 2005 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von … EUR zu berücksichtigen und die Einkommensteuer dementsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Ansicht des Beklagten könne bei der hier gegebenen Sachlage nicht von einem ernsthaften und nachhaltigen Bemühen der Kläger um Vermietung ausgegangen werden. Die Kläger hätten sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gefühlt, Annon...

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