vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 43/17)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteueraufteilung bei Außenstellplätzen für PKW

 

Leitsatz (redaktionell)

Die außerhalb eines gemischtgenutzten Gebäudes liegenden nicht umbauten Parkplätze (Außenstellplätze) sind bei der Berechnung des flächenbezogenen Aufteilungsschlüssels zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.03.2019; Aktenzeichen V R 43/17)

BFH (Beschluss vom 27.03.2019; Aktenzeichen V R 43/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksteilen ist. In 2007 erwarb sie zwei mit Wohn- und Geschäftshäusern bebaute Grundstücke, deren Flächen sie in der Folgezeit sowohl nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfrei als auch i. S. v. § 9 Abs. 1 u. 2 UStG unter Verzicht auf die genannte Umsatzsteuerbefreiung an verschiedene Mieter gegen Entgelt vermietete.

In ihrer am 21.04.2010 beim Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ,FA') eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2009 gab die Klägerin steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen zum Regelsteuersatz i. H. v. …,- Euro, steuerbefreite Umsätze aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. …,- Euro sowie anteilig abzugsfähige Vorsteuerbeträge aus Rechnungen i. H. v. … Euro an. Die hieraus berechnete Umsatzsteueranmeldung für 2009 i. H. v. … Euro stand nach § 168 Satz 1 AO einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Aufgrund einer am 07.11.2012 angeordneten, in der Zeit vom 29.11.2012 bis zum 09.03.2015 durchgeführten und durch Bericht vom 13.03.2015 abgeschlossenen Außenprüfung der Jahre 2007 bis 2009 kam das FA zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin in ihren Jahressteuererklärungen vorgenommene Aufteilung der abziehbaren und der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG unter anderem insoweit unzutreffend sei, als die Klägerin in die Berechnung eines auf die einzelnen Gebäudenutzflächen bezogenen, durchschnittlichen (Flächen-) Prozentsatzes auch die außerhalb des Gebäudes gelegenen, nicht umbauten Parkplätze (Außenstellplätze) in Gebäudenähe einbezogen hatte. Dies sei nicht sachgerecht, da es sich nicht um Nutzflächen des Gebäudes i. S. v. Abschnitt 15.17 Absatz 7 Sätze 4 bis 7 UStAE handele und daher nur eine Zuordnung nach der jeweiligen Nutzung des einzelnen Stellplatzes (d. h. nach Maßgabe der insoweit von der Klägerin erzielten Ausgangsumsätze) in Betracht komme. Infolgedessen änderte das FA den Aufteilungsschlüssel für den Besteuerungszeitraum 2009 und ging nur noch von einer flächenanteiligen steuerpflichtigen Vermietung mit Vorsteuerabzugsberechtigung i. H. v. 13,69 % der zu berücksichtigenden Gebäudefläche aus. Aus der Außerachtlassung der Außenstellplätze bei der Berechnung dieses Satzes und der anderweitigen (d. h. direkten bzw. umsatzbezogenen) Zuordnung der Stellplätze folgt – was zwischen den Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht unstreitig ist – eine Kürzung der für 2009 abzugsfähigen Vorsteuerbeträge um 265,22. Die Festsetzungsstelle des FA folgte diesen und den weiteren (im vorliegenden Verfahren nicht streitigen) Prüfungsfeststellungen und erhöhte die Umsatzsteuer für 2009 durch Bescheid vom 14.04.2009 auf … Euro, wogegen die Klägerin fristgerecht Einspruch einlegte, zu deren Begründung sie auf die Einbeziehung der Außenstellplätze bei der ertragsteuerlichen Ermittlung der Herstellungskosten des Gebäudes (Verweis auf “H 6.4 EStR” und OFD Chemnitz vom 28.01.2002 zur Investitionszulage) sowie auf den Umstand der Nähe zum Gebäude verwies.

Dem folgte das FA nicht und wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 04.02.2016 als unbegründet zurück, worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 37 ff. der Klageakte). Die ertragsteuerlichen Grundsätze seien für die notwendige umsatzsteuerliche Schätzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht vorgreiflich. Typischerweise entfielen auf Außenstellplätze weitaus weniger vorsteuerpflichtige Aufwendungen als auf die innenliegenden Nutzflächen des Gebäudes. Auch nach der Norm DIN 277 zählten Außenstellplätze nicht zu den Nutzflächen des Gebäudes und behandele das UStG die insolierte Vermietung von Stellplätzen grundsätzlich als steuerpflichtig, woraus der qualitative Unterschied deutlich werde. Soweit die Klägerin Stellplätze als Nebenleistung zur steuerfreien oder steuerpflichtigen Vermietung von Gebäudeteilen vermiete, würden die auf die Stellplätze entfallenden Vorsteuerbeträge durch den nach Gebäudenutzflächen ermittelten Aufteilungsschlüssel angemessen berücksichtigt.

Hiergegen hat die fachkundig vertretene Klägerin am 07.03.2016 fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihre Einwendungen im Verwaltungsve...

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